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	<title>StuderRechtsanwalt</title>
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	<description>Was Menschen betrifft - Gesundheit/Arbeit/Familie/Erbrecht</description>
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		<title>Anwalt, Unfall, Schadenersatz, Versicherung</title>
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		<pubDate>Tue, 14 May 2013 14:48:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftpflichtrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei schweren Unfällen und Krankheiten oder bei ärztlichen Behandlungsfehlern stellen sich anspruchsvolle Versicherungs- und Haftungsfragen, auch für einen Anwalt. Wir stellen sicher, dass Sie Ihre Interessen gegenüber den Versicherungen angemessen wahren können.]]></description>
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		<title>Arbeitslosengeld nach Scheidung</title>
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		<pubDate>Tue, 14 May 2013 14:37:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>gabriele.goppel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Betroffene zuvor keine Beiträge bezahlt hat? Dieser Anspruch besteht unter bestimmten Voraussetzungen. Etwa dann, weil sich eine Mutter lange Jahre vor der Trennung um die Kinderbetreuung gekümmert hat. ]]></description>
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		<title>Bleiberecht für ausländische Ehepartner nach der Auflösung der Ehe – nach dem Todesfall des Ehepartners oder nach der Trennung</title>
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		<pubDate>Tue, 14 May 2013 14:33:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>gabriele.goppel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der ausländische Partner nach dem Tod des schweizer Ehepartners oder nach der Trennung weiterhin in der Schweiz bleiben darf.]]></description>
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		<title>Wer übt die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind bei nicht verheirateten Paaren aus ?</title>
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		<pubDate>Tue, 14 May 2013 13:50:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>gabriele.goppel</dc:creator>
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		<category><![CDATA[unverheiratete Paare]]></category>

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		<description><![CDATA[Dieses Thema steht heute in der aktuellen Diskussion. Ziel ist es, die elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern als Regelfall zu betrachten. In Zukunft sollen verheiratete und nicht verheiratete Eltern im Grundsatz ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. ]]></description>
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		<title>Unterhaltsbeiträge für den Ex-Partner, der in neuer Partnerschaft lebt</title>
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		<pubDate>Tue, 14 May 2013 13:47:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>gabriele.goppel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach dem Antrag des Anwalts im Scheidungsrecht hatte das Bundesgericht in diesem Entscheid darüber zu befinden, ob - und wenn ja in welchem Umfang - dem unterhaltsberechtigten Ex-Partner in einer neuen Partnerschaft die Unterhaltsbeiträge noch zustehen.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Ansprüche von der Ausgestaltung des Zusammenlebens mit dem neuen Partner abhänge, also wie gefestigt die neue Partnerschaft ist.]]></description>
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		<title>Neuerungen im Namensrecht für Ehepaare ab 2013</title>
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		<pubDate>Tue, 14 May 2013 13:44:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>gabriele.goppel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Seit dem Jahr 2013 wirkt sich die Eheschliessung nicht mehr auf den Namen aus. Der neue Grundsatz lautet daher: “ Von der Wiege zu der Bahre trägt jeder seinen Namen“]]></description>
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		<title>Anwalt für Erarbeitung von Eheverträgen, Konkubinatsverträgen, Trennungsvereinbarungen und Scheidungskonventionen; Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder; Vorsorgeausgleich; güterrechtliche Auseinandersetzungen; Vermögensaufteilung; Aufenthaltsrechte in der Schweiz</title>
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		<pubDate>Tue, 14 May 2013 13:41:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>gabriele.goppel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>

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		<description><![CDATA[Das familienrechtliche Beratungsfeld ist sehr weit. Es geht einerseits um Eheverträge und Konkubinatsverträge, andererseits um die finanzielle Auseinandersetzung bei einer Trennung oder Scheidung. In diesem Zusammenhang stehen Unterhaltsberechnungen, Versorgungsausgleiche und eine Aufteilung von Vermögen und Schulden im Raum. Aber auch die Kinderbelange, wie die elterliche Sorge oder Besuchsrechte, müssen für alle Beteiligten klar und fair geregelt werden. 

Wir beraten Sie in diesen Konfliktfällen und suchen nach Lösungen, die für beide Seiten gut tragbar sind. ]]></description>
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		<title>Anwalt bei Arbeitsrecht, Entlassung, Arbeitszeugnis, Überstunden, Konkurrenzverbot</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/anwalt-arbeitsrecht-entlassung-arbeitszeugnis-uberstunden-konkurrenzverbot/</link>
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		<pubDate>Tue, 14 May 2013 13:22:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Konkurrenzverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Arbeitsrecht kann ein Anwalt schnell Ansprüche, zum Beispiel wegen Entlassung, Überstunden, Arbeitszeugnis, Konkurrenzverbot etc. klären. Ein erfahrener Rechtsanwalt im Arbeitsrecht erkennt, ob Ansprüche gerechtfertigt und durchsetzbar sind oder nicht. Der Anwalt im Arbeitsrecht verhindert aber auch Konflikte, indem er hilft klare und sichere Arbeitsverträge auszuarbeiten. Studer Rechtsanwalt berät und vertritt besonnen und engagiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer. ]]></description>
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		<title>Anwalt ist wichtig im bei Erben, Testament, Erbvertrag, Ehevertrag, Erbteilung</title>
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		<pubDate>Mon, 13 May 2013 13:35:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Erbrecht kann ein Anwalt oder eine Anwältin sehr hilfreich sein um gute Lösungen bezüglich dem Nachlass zu erarbeiten. Der Anwalt hilft bei der Erstellung von Erbvertrag, Testament, Erbteilung oder  Nachfolgeregelung. Oft wird eine Meistbegünstigung des Ehepartners gewünscht. Ein erfahrener Anwalt bei Erben wahrt auch die berechtigten Interessen in einem Erbstreit und erkennt, welche Ansprüche im Erbrecht durchsetzbar sind und welche nicht. Der Anwalt im Erbrecht verhindert aber auch Konflikte, indem er oder sie hilft klare und sichere Erbverträge auszuarbeiten. Wir beraten und vertreten die Ratsuchenden besonnen und engagiert.]]></description>
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		<title>AHV bei Familienrecht</title>
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		<pubDate>Sun, 12 May 2013 14:39:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>gabriele.goppel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nichterwerbstätige haben entweder kein oder nur ein geringes Einkommen. Sie müssen seit dem 1.1.13 nach Vollendung des 20. Lebensjahres bis zum Eintritt in das Rentenalter Beiträge an die AHV, IV und EO leisten. Dies gilt insbesondere für die „klassische Hausfrau“.]]></description>
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		<title>Anwalt oder Anwältin ist wichtig im Familienrecht bei Scheidung, Ehevertrag, Unterhaltsrecht, Alimente, Kinderzuteilung</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/anwalt-anwaltin-scheidung-familien-ehevertrag-unterhaltsrecht-aliment-kinderzuteilung/</link>
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		<pubDate>Sun, 12 May 2013 13:25:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Familienrecht oder bei Scheidung kann ein Anwalt oder eine Anwältin schnell eine erste Einschätzung bezüglich Folgen der Scheidung  wie Alimente, Unterhalt, Wohnung, Kinderzuteilung etc. vornehmen. Ein erfahrener Rechtsanwalt oder eine erfahrene Rechtsanwältin bei Scheidung erkennt, welche Ansprüche gerechtfertigt und durchsetzbar sind oder nicht. Der Anwalt oder die  Anwältin für Scheidungs- und Familienrecht verhindert aber auch Konflikte, indem er oder sie hilft klare und sichere Eheverträge oder Konkubinatsverträge auszuarbeiten. ]]></description>
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		<title>Anwalt bei Arbeitsrecht</title>
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		<pubDate>Fri, 10 May 2013 14:44:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einem arbeitsrechtlichen Konflikt geht es meistens um Streitigkeiten betreffend Entlassungen, Überstunden, Arbeitszeugnisse und Konkurrenzklauseln. Auch bei gesundheitlichen Problemen des Arbeitnehmers stellen sich arbeitsrechtliche Fragen.Hier kann ein Anwalt helfen. Bevor Sie Fakten setzen, lohnt sich eine Beratung. So können heikle Fallstricke der gesetzlichen Regelung und der Gerichtspraxis umgangen werden. Wir beraten Sie, erstellen Verträge, suchen [...]]]></description>
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		<title>Anwalt ist wichtig bei Erbrecht, Testament, Pflichtteil</title>
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		<pubDate>Fri, 03 May 2013 14:46:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eherecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Eine sorgfältige Regelung erbrechtlicher Belange mit Hilfe eines Anwalts ist den hinterbliebenen Lebenspartnern, Kindern und anderen nahestehenden Personen oft eine Erleichterung. Sie vermeidet langwierigen Streit, Ärger und Ungerechtigkeit. ]]></description>
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		<title>Arztfehler gilt in der Regel nicht als Unfall &#8211; Auslegung des Begriffs der Aussergewöhnlichkeit</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/anwalt-patientenrecht-behandlungsfehler-arzthaftung-unfallbegriff/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Apr 2013 13:24:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
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		<category><![CDATA[Unfallbegriff]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei medizinsichen Behandlungsfehlern, bzw. einem Fall der Arzthaftung, kann sich die Frage stellen, ob die Unfallversicherung, neben der Haftung des Arztes oder des Spitals, ebenfalls Leistungspflichtig wird. Gerade Fragen der Arzthaftung sind auch für einen Anwalt eine sehr komplexe Materie.]]></description>
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		<title>Neues Namensrecht für Ehepaare seit Anfang 2013</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/namensrecht-familiename-ehepaare-2013/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Apr 2013 14:58:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>
		<category><![CDATA[Eherecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Namensrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit diesem Jahr wirkt sich die Eheschliessung nicht mehr auf den Namen aus. Der neue Grundsatz lautet daher: “ Von der Wiege zu der Bahre trägt jeder seinen Namen“.]]></description>
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		<title>Unterhalt nach Scheidung trotz neuer Partnerschaft der berechtigten Person</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/unterhalt-scheidung-anwalt-neue-partnerschaft/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Apr 2013 14:07:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eherecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Herabsetzung Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hat sich im Detail zu der Unterhaltspflicht nach einer Scheidung geäussert, wenn die begünstigte Person eine neue Partnerschaft eingegangen ist, ohne sich wieder zu verheiraten. Der Beitrag erläutert diese Unterhaltsregelung aus Sicht des Anwalts.]]></description>
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		<title>Nichtigkeit arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot / Konventionalstrafe</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/konventionalstrafe-konkurrenzverbot-arbeitsrecht-anwalt/</link>
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		<pubDate>Sun, 31 Mar 2013 12:14:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Reeb</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Konkurrenzverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[OR 340]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Arbeitsvertrag sah ein Konkurrenzverbot vor und bei dessen Verletzung eine Konventionalstrafe von Fr. 20'000.00: Das Obergericht Thurgau befand das vereinbarte Konkurrenzverbot als weder in sachlicher noch in örtlicher Hinsicht ausreichend begrenzt. Würde man die Gültigkeit dieser Vertragsbestimmung annehmen, so unterläge die Arbeitnehmerin zwei Jahre lang einem faktischen Berufsverbot in ihrer Tätigkeit als Versicherungsberaterin, ohne dass der Arbeitgeber dafür mittels einer Karenzentschädigung eine Gegenleistung erbringen würde. Ein solches in jeder Hinsicht ungenügend eingeschränktes Konkurrenzverbot ist nichtig. Es würde dem Schutzgedanken von Art. 340 ff. OR und der Rechtssicherheit zuwiderlaufen, wenn in Anwendung von Art. 340a Abs. 2 OR jedes offensichtlich zu weit gehende Konkurrenzverbot vom Richter "nach seinem Ermessen" beschränkt und in ein gültiges umzuwandeln wäre. ]]></description>
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		<title>Ankündigung von Ferien</title>
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		<pubDate>Sat, 30 Mar 2013 08:15:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Reeb</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht Zürich]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsferien]]></category>
		<category><![CDATA[Ferien]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Arbeitgeber hatte die Betriebsferien erst 14 Tage vor Beginn bekanntgegeben. Dies ist zu kurzfristig, weshalb sie nicht als bezogene Ferien gelten. Dasselbe gilt im Übrigen auch für einzelne Tage, an denen ein Arbeitnehmer mangels Arbeit nach Hause geschickt wird. Andererseits darf ein Arbeitnehmer die ihm bewilligten Ferien beziehen, obwohl ihn der Arbeitgeber kurzfristig zur [...]]]></description>
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		<title>Kündigungsfristen</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Mar 2013 17:23:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Reeb</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Berechnung Kündigungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[zeitlicher Kündigungsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Gemäss der neusten Bundesgerichtsrechtsprechung (BGE I34 III 354) muss die Kündigungsfrist vom Ende (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) nach Vorne berechnet werden. Nach dieser Berechnung beginnt die Kündigungsfrist am letzten Tag, der es noch ermöglicht, auf den Kündigungstermin zu kündigen. Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass es für die Kündigungs- und Sperrfristen sowohl auf den Zeitpunkt der Zustellung wie auch auf den Zeitpunkt der Frist ankommt.
1) Der Zeitpunkt der Zustellung ist massgebend für:
• die Länge der Kündigungsfrist
• die Geltung der Kündigungsfrist nach den Regeln der Probezeit oder den Regeln nach Ablauf der Probezeit
• die Ungültigkeit einer Kündigung wegen einer Sperrfrist
2) Das Ende der Kündigungsfrist ist massgebend für:
• Die Kündigungsfrist beginnt nicht mit der Zustellung der Kündigung, sondern ist am Ende des Arbeitsverhältnisses aus nach Vorne zu berechnen. Dabei ist nicht auf das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses abzustellen, sondern auf jenes das sich ergäbe, wenn es keine Sperrfristen gäbe.
• Für die Frage, ob ein eine Sperrfrist begründender Sachverhalt überhaupt in die Kündigungsfrist fällt.
3) Das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses ist massgebend für die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung nach Art. 336 a OR: muss innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. ]]></description>
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		<title>Versicherter Verdienst für Arbeitslosentaggeld nach Unfall und längerer Arbeitsunfähigkeit</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Mar 2013 08:28:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitslosenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosentaggeld]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherter Verdienst]]></category>

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		<description><![CDATA[Erwerbstätige, die einen Unfall erlitten haben, werden meist früher oder später arbeitslos, wenn sie im ausgeübten Beruf arbeitsunfähig bleiben und nur noch in einer anderen, dem Leiden angepassten Ttigkeit vermittlungsfähig sind. Als versicherter Verdienst für das Arbeitslosen-Taggeld gilt in einem solchen Fall der bis zum Austritt aus dem Arbeitsverhältnisses erzielte Lohn, sofern sich der/die Versicherte innerhalb eines Jahres nach Austritt bei der Arbeitslosenkasse anmeldet. Wenn er/sie sich aber später anmelden, gilt als versicherter Verdienst eine (in der Regel viel tiefere) Pauschale. Wer somit trotz Arbeitsunfähigkeit noch ein Jahr oder länger im Arbeitsverhältnis verbleibt und erst dann austritt, kann nach Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse Taggeld auf der Grundlage seines bisherigen Lohnes beziehen.]]></description>
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		<title>Missbräuchliche Kündigung in der Probezeit</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Mar 2013 15:45:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Reeb</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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		<category><![CDATA[missbräuchliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Probezeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Der sachliche Kündigungsschutz gemäss Art. 336 OR gilt bereits in der Probezeit. Deshalb kann auch eine Kündigung während der Probezeit missbräuchlich sein (BGE 134 III 108 ff.). Allerdings ist mit Blick auf den Zweck der Probezeit der Missbrauch etwas anders (weniger streng) zu beurteilen, als nach Ablauf der Probezeit. Insofern darf sie auch eine gewisse Willkür ausweisen. Im konkreten Fall lag die Sache aber anders: Der Arbeitgeber hatte in der Probezeit das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil sich der Arbeitnehmer geweigert hatte, den Anstellungsgrad über das vereinbarte Mass zu erhöhen. Die Kündigung erfolgte somit, weil der Arbeitnehmer in eine Vertragsänderung, welche ihm nicht zugemutet werden konnte, nicht eingewilligt hatte. Der Arbeitgeber hätte schon bei Abschluss bekannt geben müssen, dass er nur eine Vollzeitstelle vergeben wollte. Dies erachtete das Bundesgericht als eine missbräuchliche Kündigung. Es kann sich lohnen, für die Prüfung der Rechtmässigkeit einer Kündigung einen Anwalt beizuziehen, egal ob aus Sicht des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers.]]></description>
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		<title>Uncodierte, transparente Arbeitszeugnisse</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Mar 2013 13:58:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Reeb</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[transparent]]></category>
		<category><![CDATA[uncodiert]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein korrektes Arbeitszeugnis muss vollständig, wahr und klar sein. Es darf keine mehrdeutigen Formulierungen enthalten, d.h. es darf nicht kodiert bzw. muss uncodiert sein. Im zweifelsfall lohnt es sich, das Arbeitszeugnis vorab durch einen Anwwalt prüfen zu lassen.]]></description>
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		<title>Anwalt &#8211; Unfallopfer erfährt wegen Wagnis Leistungskürzung der Unfallversicherung</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2013 11:04:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>
		<category><![CDATA[Grundbegriffe]]></category>
		<category><![CDATA[Haftpflichtrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Unfallopfer]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallopfer Anwalt Wagnis Leistungskürzung Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Wagnis]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hatte im Entscheid vom 04.12.2012 (8C_274/2012) zu beurteilen, ob ein Sprung in den Rhein ein Wagnis im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) darstellt und ob sich in diesem Fall entgegen der der Position des Anwalts  das Unfallopfer eine empfindliche Leistungskürzung der Versicherung anrechnen lassen müsse. Das Gericht meinte, dass bei einem gewollten Fall aus vier Metern Höhe kopfüber in den Rhein wäre es unabdingbar gewesen, sich der genügenden Flusstiefe vorher zu vergewissern.]]></description>
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		<title>IV-Vorbescheid: Die IV darf Einwände nicht einfach ignorieren</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Jan 2013 10:01:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verwaltungsverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenanwalt]]></category>
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		<category><![CDATA[Vorbescheid]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Versicherungsgericht St. Gallen hat es als unzulässig erklärt, dass Einwände auf IV-Vorbescheide faktisch einfach ignoriert bzw. in der anschliessenden Verfügung gar nicht oder kaum behandelt werden. Nach einer Intervention eines Schadenanwalts stellt das Gericht fest, dass eine solche Praxis den Anspruch auf rechtliches Gehör in starkem Mass verletzt, sodass eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist. Das Gericht behält sich angesichts dieser schon mehrfach gerügten “nachlässigen Praxis” der IV-Stelle künftig vor, vorab mittels einfachem Schriftenwechsel zu prüfen, ob eine Gehörsverletzung vorliegt. Gegebenenfalls ist eine umgehende Rückweisung zu erwarten, womit der Beschwerdeführer aber obsiegt. (Urteil IV 2010/402 des VGer SG vom 03.02.2011, Erw. 2).]]></description>
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		<title>Case Management lohnt sich für Versicherer</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jan 2013 17:19:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Grundbegriffe]]></category>
		<category><![CDATA[Privatversicherungen]]></category>
		<category><![CDATA[Case Management]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenersparnis]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Studie der Boston Consulting Group ist (wohl) im Auftrag der grossen Versicherer und mit deren Mitarbeit entstanden. Sie will zeigen, dass sich ein wirsames Case Management für die Versicherer finanziell lohnt. Dies überrascht nicht. Bedauerlich ist die Triage die sich daraus für Betroffene ergibt. Es gibt Fälle, wo verunfallte oder erkrankte Menschen dringend auf [...]]]></description>
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		<title>Neues in den Sozialversicherungen ab 2013</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Jan 2013 11:25:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>

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		<description><![CDATA[<strong>Die wichtigsten Neuerungen per 1. Januar 2013 ersehen Sie aus dem beigefügten Dokument.</strong> Im Neuen Jahr wünschen wir Ihnen alles Gute!]]></description>
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		<title>Strenge Anforderungen an versicherungsinterne medizinische Beurteilungen</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Jan 2013 09:36:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Abklärung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Eidg. Versicherungsgericht hatte in einem Urteil von 1996 festgehalten, Versicherte hätten gemäss EMRK keinen formellen Anspruch auf Begutachtung durch versicherungsexterne Experten, umgekehrt seien aber an die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit versicherungsinterner Entscheidgrundlagen strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157, Erw. 1 d). Mit Urteil vom 16.11.2007 konkretisierte das Bundesgericht, dass dies auch für Berichte bzw. schriftliche Beurteilungen versicherungsinterner bzw. beratener Ärzte, vorliegend namentlich des regionalen ärztlichen Dienstes der IV (RAD), gelte. Demnach sind bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Eine fehlende fachspezifische Qualifikation stellt ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit und damit gegen den Beweiswert eines solchen ärztlichen Berichtes dar (Urteil 9C_341/2007 vom 16.11.2007, Erw. 4.1). Die gesamte Rechtsprechugn zu diesem Themenbereich ist komplex, sodass auch spezialisierte Schadenanwälte, bzw. Geschädigtenanwälte, gefordert sind. ]]></description>
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		<title>Gutachter-&#8221;Lotto&#8221;: Los-Ziehung mit Nebengeräuschen</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Oct 2012 14:29:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Zufallsprinzip]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Sommer 2011 hatte das Bundesgericht die Anordnung von mehrdisziplinären medizinischen IV- (und UV-) Gutachten mittels Zufallsprinzip vorgeschrieben (Urteil 137 V 210, Erw.3.1). Das Bundesgericht äusserte sich kürzlich etwas konkreter über die Reihenfolge bei diesem Vorgehen (Urteil 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012, Erw. 1.1):

1. Zufallsauswahl der Gutachterstelle.
2. Die versicherte Person kann gegen die ausgewählte Stelle formellrechtliche und materiellrechtliche Ablehnungsgründe einreichen. 
3. Die Versicherung und die versicherte Person bemühen sich nun, einen Konsens zu erzielen und die Gutachtenseinholung einvernehmlich zu regeln.
4. Erst, wenn diese Bemühungen nicht zum Erfolg führen, ordnet die Versicherung die Begutachtung inkl. Fragenkatalog mittels einer "Zwischenverfügung" an, gegen die die versicherte Person Beschwerde erheben kann.

Betroffene bemängeln an diesem Vorgehen zu Recht, dass das Einigungsverfahren schon vor der "Lotto-Ziehung" einsetzen sollte, weil die Versicherungen bei Einwänden gegen den Losentscheid meist sofort zur Zwischenverfügung schreiten. In diesem Sinn sind zur Zeit verschiedene Beschwerden vor kantonalen Gerichten und vor Bundesgericht gegen solche Zwischenverfügungen hängig. Bis zum Beschwerdeentscheid muss die Begutachtung ausgesetzt und Termine müssen nicht wahrgenommen werden (aufschiebende Wirkung der Beschwerde, Erw. 1.2.3 des obigen Urteils), was in der Beschwede so zu beantragen ist.

Ein weiterer kontroverser Aspekt bei der "Lotto-Ziehung" ist, dass nicht bekannt gegeben wird, wieviele und welche Gutachterstellen im konkreten Zeitpunkt überhaupt die Einlass-Bedingungen in den Lotto-Topf erfüllten (oder washalb nicht) und zur Auswahl standen. Auch hier wird die Rechtsprchung mehr Klarheit bringen müssen.]]></description>
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		<title>Ärztliche Begutachtung nach Unfall</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/arztliche-begutachtung-nach-unfall/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 Sep 2012 09:55:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Zwischenverfügung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hatte mit einem wichtigen Leitentscheid vom 28. Juni 2011 endlich verschiedene Verbesserungen der Position von versicherten Personen bei Begutachtungen beschlossen (BGE 137 V 210, www.bger.ch). Unter anderem muss die Versicherung die Begutachtung mittels anfechtbarer Zwischenverfügung anordnen, wenn zuvor keine Einigung über die Begutachtung zu Stande gekommen ist. Da es sich bei diesem Urteil um einen IV-Fall handelte, stellten sich seither Unfallversicherungen (Suva etc.) oft auf den Standpunkt, das gelte für sie nicht. Das ist nun aber passé, denn das Bundesgericht stellte am 13. August 2012 klar, dass auch für Unfallversicherungen diese Zwischenverfügungs-Pflicht besteht (s. unten aufgeführtes Urteil, Erwägungen 6.1, insb. 6.1.4).    ]]></description>
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		<title>Anwalt ist wichtig bei Verkehrsunfall, Unfall, Schadenersatz, Schmerzensgeld</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/anwalt-bei-verkehrsunfall-unfall-schadenersatz-schmerzensgeld/</link>
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		<pubDate>Sat, 01 Sep 2012 10:44:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Opferhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Anwalt kann bei einem Verkehrsunfall oder einem anderen Unfall betreffend Schadenersatz, Schmerzensgeld und Genugtuung bei der Vertretung gegenüber Versicherungen einen sehr wichtigen Beitrag leisten. Ein versierter Rechtsanwalt bewirkt Waffengleichheit zwischen Geschädigten und Versicherten. Studer Rechtsanwalt vertritt ausschliesslich Geschädigte und nie Versicherungen oder Unfallverursacher. ]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftung für Schockfolgen bei indirekter Betroffenheit durch Unfall</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/eltern-unfall-schock-anwalt/</link>
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		<pubDate>Sat, 01 Sep 2012 07:33:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftpflichtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsgrundlage]]></category>
		<category><![CDATA[Kausalität]]></category>
		<category><![CDATA[Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Reflexschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Schockschaden]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ging um den Fall, wo die Eltern durch den Unfalltod eines Sohnes im Strassenverkehr so stark betroffen waren, dass sie in Depression verfielen und dadurch ihre Arbeitsfähigkeit einbüssten. Das Bundesgericht hat im Entscheid 4A_364/2011vom 07. Febraur 2012 bestätigt, dass dafür unter bestimmten Voraussetzungen auch im Strassenverkehrsrecht nach Art. 58 SVG eine Haftung gestützt auf die sogenannte Betriebsgefahr gegeben ist. Es ging im Wesentlichen um die Frage, in wie weit ein Dritter, der mittelbar durch eine haftungsbegründendes Ereignis geschädigt ist, Schadenersatz beanspruchen kann. Sogenannte Reflexschäden sind davon nämlich im Prinzip ausgenommen. So haftet ein Schädiger beispielsweise nicht, wenn in einer Firma ein Schaden entsteht, weil ein Arbeitnehmer wegen eines Unfalls nicht zur Arbeit erscheinen kann. Die Abgrenzung ist komplex und die Klärung betreffend Schadenersatz und Schmerzensgeld braucht einen Anwalt.  

Link: http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=07.02.2012_4A_364/2011]]></description>
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		<title>Vergleich Haus- und Familienarbeit 1997 &#8211; 2007 BFS</title>
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		<pubDate>Fri, 31 Aug 2012 10:05:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftpflichtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[Familie]]></category>
		<category><![CDATA[Haushalt]]></category>
		<category><![CDATA[Haushaltschaden]]></category>
		<category><![CDATA[SAKE]]></category>
		<category><![CDATA[Vergleichsstudie]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Studie des Bundesamtes für Statistik vom 18.08.2009 vergleicht die grossen statistischen Erhebung zu den Arbeiten in Haushalt und Familie der schweizerischen Wohnbevölkerung der Jahre 1997, 2004 und 2007 (sog. SAKE-Zahlen). Diese bilden regelmässig die Grundlage für die Berechnung und Entschädigung des Haushaltschadens im Haftpflichtfall bei einem Unfall mit bleibenden Arbeitsunfähigkeiten durch den spezialisierten Anwalt. Oft handelt es sich dabei um einen Verkehrsunfall.  Es zeigen sich wenig Verschiebungen. Auffallend ist die Abnahme von vollzeitiger Erwerbstätigkeit. Unter die Hausarbeit fallen das Kochen, Abwaschen, Einräumen, Tisch decken, Einkaufen, Putzen, Aufräumen, Waschen, Bügeln, Handarbeiten, Handwerkliche Tätigkeiten, Garten, Pflanzen, Haustiere und Administrative Arbeiten. Unter die Familienarbeit fallen die die Betreuung und Pflege der Kinder – spielen, ernähren, waschen, begleiten, Hausaufgaben machen, Gespräche – und die Betreuung von pflegebedürftigen Erwachsenen. Um bei einem Unfall entstandene Einschränkungen bei der Versicherung des Schädigers als Schadenersatz geltend zu machen hilft ein spezialisierter Anwalt.
]]></description>
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		<title>Invalidenverbände kritisieren Gutachterpraxis der Sozialversichrungen und machen Vorschläge</title>
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		<pubDate>Thu, 30 Aug 2012 08:59:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>
		<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinisches]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Mehrere Behindertenorganisationen haben gemeinsam ein sehr fundiertes Positionspapier zu der Gutachterpraxis der IV erstellt und Lösungsvorschläge erarbeitet. Es wird festgehalten, dass insbesondere ein geregeltes Beauftragungsverfahren, ein unabhängiges Controlling und ein unabhängiges Qualitätsmanagement fehlen. Dies ist stossend, kommt doch den medizinischen Gutachten im IV-Verfahren (und in den anderen Sozialversicherungsverfahren, insbesondere Unfallversicherung) oft entscheidende Bedeutung zu. "In Anbetracht der einseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeit der Begutachtungsinstitute und einzelner Gutachter einerseits und der fehlenden Kontrolle andererseits ist ein faires IV-Verfahren mit den bestehenden Regeln nicht mehr garantiert. Es ist notwendig, die Begutachtung umfassender zu regeln." Dies ist die detailliert belegte Kernaussage. Die Geschädigtenanwälte kritisieren die Praxis der Invalidenversichung ebenfalls heftig.]]></description>
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		<title>Pressemitteilung Büro Frauenfeld</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 12:18:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung Büro-Neueröffnung Frauenfeld]]></description>
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		<title>Deutsch-Schweizer Kooperation zwischen Wirlitsch – Kanzlei für Arbeitsrecht und StuderRechtsanwalt</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Feb 2012 11:30:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>

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		<description><![CDATA[Ab Februar 2012 werden die beiden auf Arbeitsrecht und Sozialrecht spezialisierten Kanzleien Wirlitsch – Kanzlei für Arbeitsrecht und StuderRechtsanwalt ihre grenzüberschreitende Kooperation beginnen, um noch effektiver die Interessen ihrer Mandanten vertreten zu können.]]></description>
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		<item>
		<title>Neuerungen 2012 bei den Sozialversicherungen</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/neuerungen-2012-bei-den-sozialversicherungen/</link>
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		<pubDate>Tue, 03 Jan 2012 17:38:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>
		<category><![CDATA[2012]]></category>
		<category><![CDATA[Neuerungen]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Für das eben begonnene Neue Jahr wünschen wir Ihnen alles Gute, Mut und Gelingen!

Gerne weisen wir Sie auf folgende Neuerungen hin, die auf den 1.1.2012 in den Sozialversicherungen zu beachten sind:

- GLEICH bleibt die Basis der IV-und AHV-Renten (max. 2'320.-/Mt.) und der maximale versicherte Verdienst bei UV und ALV (Fr. 126'000.-/J.) und damit alle aus diesen Beträgen abgeleiteten Leistungen. Auch die Leistungen und Limiten der ordentlichen EL bleiben gleich, ausser den anrechenbaren Krankenkassenprämien (siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/8/831.309.1.de.pdf). 

- Die Hilflosenentschädigung der IV für im Heim wohnende Personen ist neu nur noch halb so hoch wie bisher (schwer Fr. 464.-, mittel Fr. 290.-, leicht Fr. 116.-/Mt.). Unter 18-jährige Personen im Heim erhalten neu keine Hilflosenentschädigung der IV mehr.

- Wer zu Hause lebt und eine Hilflosenentschädigung der IV erhält, kann neu einen Assistenzbeitrag für eine angestellte Hilfsperson (nicht verwandt) erhalten, um nicht in ein Heim ziehen zu müssen.

- Bei der ALV haben Personen, die mind. 55-jährig oder mind. 40% invalid sind, neu schon mit 22 Beitragsmonaten (bisher 24) einen Anspruch auf 520 Taggelder. 

- Die IV kann für Personen mit oder ohne Rente neu Arbeitsversuche im 1. Arbeitsmarkt von bis zu 180 Tagen finanzieren (Taggeld oder Rente), um deren Leistungsfähigkeit abzuklären. Bei Bedarf wird der Einsatz durch einen externen Jobcoach begleitet.

- Die AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige betragen neu bis zu Fr. 23'750.-/J. (bisher nur bis zu Fr. 10'300.-/J.). Beiträge von Studenten über 25 werden neu gemäss Einkommen und Vermögen berechnet (bisher zahlten sie das Minimum von Fr. 475.-/J.). 

]]></description>
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		<title>Immer noch 30% Sozialhilfe-Fallabschlüsse durch versicherte Leistungen</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/immer-noch-30-sozialhilfe-fallabschlusse-durch-versicherte-leistungen/</link>
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		<pubDate>Tue, 30 Aug 2011 14:52:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsleistungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Verein Städteinitiative Sozialhilfe hat in diesem Monat die Kennzahlen für das vergangene Jahr 2010 von dreizehn repräsentativen Schweizer Städten veröffentlicht. Ein Hauptgrund, weshalb sich Personen von der Sozialhilfe schliesslich wieder ablösen können, ist nach wie vor, dass sie - nicht selten nach langem Warten -  Versicherungsleistungen ausbezahlt erhalten (Renten von IV/UV/BVG/AHV; EL bzw. ZL; Taggelder von UV/KTG/ ALV; Haftpflichtzahlungen etc.). Der Anteil dieses Sozialhilfeabschluss-Grundes liegt durchschnittlich immer noch bei 30% (2008 waren es 31%, 2009 knapp 32%). Im Gegensatz dazu reduzierte sich der andere wichtige Abschlussgrund, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, von 35% im Jahr 2008 auf knapp 33% im Jahr 2010. Auf Grund der bevorstehenden Renteneinstellungen bei rund 17'000 Personen im Rahmen der IVG-Revision 6b dürften in den nächsten Jahren viele unterstützte Personen aber mehr Mühe haben, eine Stelle zu finden und ihre Sozialhilfe dadurch zu beenden. Gleichzeitig führen die Sparbemühungen der Versicherungen dazu, dass auch weniger Fallabschlüsse durch Versicherungsleistungen resultieren. Der Sozialhilfebezug ist 2010 bereits merklich angestiegen, wie die Studie zeigt, wenn auch noch nicht im befürchteten Ausmass. Hängige Versicherungsfälle sollten bei den Sozialämtern auf jeden Fall nicht vernachlässigt werden. Dabei geht es nicht nur um die Leistungspflicht von Versicherern, sondern auch um die Verantwortung der Versicherten. Ein zügiges Hinarbeiten auf einen Leistungsentscheid führt zur Klärung beider Positionen und ermöglicht neue Perspektiven. Die Kennzahlen der Studie sind unter www.staedteinitiative.ch abrufbar.]]></description>
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		<title>Neue Gutachten-Praxis vom Bundesgericht vorgegeben!</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/rechtsanwalt-neue-gutachten-praxis-von-bundesgericht-vorgegeben/</link>
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		<pubDate>Fri, 15 Jul 2011 11:50:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[MEDAS]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor wenigen Tagen hat das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid gefällt und die bisherige  Rechtsprechung betreffend Sozialversicherungs-Gutachten in drei wichtigen Punkten geändert. So haben versicherte Personen ab sofort ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Gutachter und beim Fragenkatalog. Bei Nichteinigung muss die Versicherung eine anfechtbare Verfügung über die Begutachtung erlassen. Im Weiteren müssen Gerichte selber Gutachten veranlassen, wenn ein Versicherunggutachten  nicht genügend beweiskräftig ist und können das nicht ohne Weiteres wieder an die Versicherung delegieren. Mit diesen Änderungen wird die Position der Versicherten erheblich verbessert, die bisher den Versicherungen und ihren Gutachtern "auf Gedeih und Verderb" ausgesetzt waren (Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts unten).]]></description>
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		</item>
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		<title>Unser Ergänzungsleistungs-Seminar am 15. und 21. Juni in Wil</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/unser-erganzungsleistungs-seminar-am-15-und-21-juni-in-wil/</link>
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		<pubDate>Fri, 15 Jul 2011 07:14:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ergänzungsleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Seminar]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 15. und 21. Juni 2011 durften wir in Wil je ein halbtägiges Intensiv-Seminar mit jeweils 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus verschiedenen Branchen (Sozialarbeit, Treuhand, Kliniken, AHV-Stellen, Beratungsdienste etc.) durchführen. Als Gastreferenten konnten wir Herrn Dr. iur. Ralph Jöhl, Schreiber des ausführlichen EL-Kommentars im Band 14 des "Schweizerischen Bundesverwaltungsrechts" gewinnen. Das Seminar war auf insgesamt 17 Fallbeispielen aufgebaut und ergab so eine Tour d' Horizon der EL mit vertieftem Einblick in Einzelaspekte in konkreten Situationen. Es waren interessante und anregende Seminartage mit regem gegenseitigem Austausch und sehr erfreulichen Rückmeldungen. Anbei finden Sie einige der Fallbeispiele mit den Berechnungsblättern, die jeweils die betragliche Umsetzung bzw. Veränderung der EL auf Grund der geschilderten Fallsituation aufzeigen.]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) per 1. April 2011: Was heisst das konkret?</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/anderung-des-arbeitslosenversicherungsgesetzes-avig-per-1-april-2011-was-heisst-das-konkret/</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Mar 2011 06:13:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitslosenversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 1. April 2011 tritt das teilrevidierte AVIG in Kraft. Folgende Einschränkungen der Leistungen werden damit, auch in laufenden Fällen, per sofort wirksam:

■ Eine Beitragszeit von 12 Monaten ergibt nur noch 260 statt 400 max. Taggelder.
■ Für einen Anspruch auf 400 Taggelder braucht es neu 18 Monate Beitragszeit (bisher 12 Mt.).
■ Über 55-Jährige und Invalide brauchen neu 24 statt 12 Monate Beitragszeit für 520 Taggelder.
■ Beitragsbefreite Personen erhalten nur noch 90 statt 260 Taggelder.
■ In öffentlich finanzierten Beschäftigungsprogrammen können Arbeitslose neu keine Beitragszeit mehr erarbeiten.
■ Kompensations-Taggelder zum Zwischenverdienst werden neu nicht mehr als versicherter Verdienst betrachtet.
■ Neu erhalten sämtliche Schul- und StudienabgängerInnen erst nach 120 Wartetagen Taggeld.
■ Für Personen ohne Unterhaltspflicht beträgt die Wartezeit neu je nach bisherigem Lohn bis zu einem ganzen Monat. 
■ Neu erhalten Jugendliche unter 25 Jahren ohne Unterhaltspflicht nur noch max. 200 Taggelder.
■ Positiver Punkt: Der Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse für über 50-Jährige dauert neu generell (max.) 12 Monate und beträgt 50% (vorher 40%).

(Quelle: www.seco.admin.ch)

BEISPIEL 1: Wenn jemand mit 12 Mt. Beitragszeit ab 1. April 2010 Taggeld erhielt, tritt die Aussteuerung bereits per Ende März 2011 ein (nach 260 Taggeldern) nicht erst Ende Sept. 2011 (nach 400 Taggeldern).

BEISPIEL 2: Wenn jemand als Beitragsbefreite/r seit 1. März 2011 Taggeld erhält, tritt die Aussteuerung bereits per Ende Mai 2011 ein (nach 90 Taggeldern), nicht erst per Ende August 2011 (nach 260 Taggeldern).

]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>Umschulungsanspruch auch bei Erwerbseinbusse von unter 20%</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/umschulungsanspruch-auch-bei-erwerbseinbusse-von-unter-20/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 13:10:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[20 %]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbseinbusse]]></category>
		<category><![CDATA[Umschulung]]></category>

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		<description><![CDATA[Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung für den Anspruch auf eine IV-Umschulung prinzipiell eine Erheblichkeitsschwelle von 20% Invalidität gefordert wird. Davon ist aber namentlich bei jungen Versicherten abzuweichen. Daran ändert auch nichts, dass die Versicherte vorliegend nach ihrer ersten Ausbildung verschiedene andere Tätigkeiten ausgeübt hat und zwischenzeitlich arbeitslos und zeitweise auch auf Reisen war. ]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>Schleudertrauma: Behandlung analog Schmerzstörungen</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/anwalt-schleudertrauma-schadenersatz-behandlung-analog-schmerzstorungen/</link>
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		<pubDate>Mon, 13 Sep 2010 11:21:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Schleudertrauma]]></category>
		<category><![CDATA[Somatoforme Schmerzstörung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.studerrechtsanwalt.ch/?p=655</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine Distorsion der HWS zu chronischen Beschwerden führen könne, die sich insbesondere in Schmerzen äusserten und organisch nicht fassbar seien. Häufig würden solche Verletzungen auch in somatoforme Schmerzstörungen münden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit verbiete sich eine unterschiedliche Behandlung der Beschwerden nach Schleudertrauma und ähnlicher Beschwerden im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen. Es sei deshalb auch auf Fälle mit HWS-Distorsionen analog der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen zu prüfen, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Dies sei namentlich dann (ausnahmsweise) der Fall, wenn eine mitwirkende psychische Begleiterkrankung (Komorbidität) ausgewiesen sei. Dieser Entscheid, der zur Publikation vorgesehen ist, dürfte dazu führen, dass Personen, die ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule in Zukunft kaum noch eine Invalidenrente erhalten dürften.]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>Aenderungen der Sozialversicherungs-Koordination in der EU mit Blick auf die Schweiz</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/aenderungen-der-sozialversicherungs-koordination-in-der-eu-mit-blick-auf-die-schweiz/</link>
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		<pubDate>Tue, 31 Aug 2010 07:48:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>
		<category><![CDATA[Freizügigkeitsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Tag hinzufügen]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen des Anhangs II des siebten Abkommens der "Bilateralen I" zwischen der Schweiz und der EU sind auch die beiden <strong>EU-Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72</strong> betreffend die <strong>Sozialversicherungskoordination</strong> für die Schweiz anwendbar. Per 1. Mai 2010 wurden diese Verordnungen für die EU-Länder <strong>aufgehoben</strong> und durch zwei neue Verordnungen ersetzt. Vorerst gelten für die Schweiz noch die alten Verordnungen. Die neuen Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/09 bringen verschiedene Verbesserungen und dürften nächstens auch für die Schweiz eingeführt werden. ]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>IV: Vorgängige Absprache über erzielbares Einkommen unzulässig</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/iv-vorgangige-absprache-uber-erzielbares-einkommen-unzulassig/</link>
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		<pubDate>Fri, 16 Jul 2010 07:12:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Absprache]]></category>
		<category><![CDATA[Invalideneinkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Umschulung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.studerrechtsanwalt.ch/?p=646</guid>
		<description><![CDATA[IV: Vorgängige Absprache über erzielbares Einkommen unzulässig

Entscheid IV 2008/236 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Dezember 2009 
 
IV-Rentenbemessung. Würdigung einer im Rahmen einer Umschulungsbewilligung getroffenen Absprache eines anrechenbaren MindestInvalideneinkommens.
Im Rahmen der Verfügung der Übernahme der Umschulungskosten zum Gitarrenbauer hatte der Beschwerdeführer die ihm von der Beschwerdegegnerin vorgelegten, folgenden Bedingungen unterzeichnet: Bei der Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs nach Abschluss der beruflichen Massnahme werde mindestens auf das Einkommen abgestellt, welches er ohne berufliche Eingliederungsmassnahme mit der Behinderung auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Es werde nicht auf ein tieferes Einkommen als Gitarrenbauer abgestellt. Weitere berufliche Massnahmen seien nach Ende der Ausbildung zum Gitarrenbauer nicht geschuldet.
Zu dieser Abmachung hielt das Gericht unter anderem fest, dass eine anlässlich der Bewilligung einer Umschulung getroffene Vereinbarung, mit welcher die Modalitäten eines allfälligen Invalideneinkommens nach Abschluss der Umschulung im Voraus festgelegt würden, für die spätere Rentenbemessung nicht beachtlich sein könne. Die tatsächliche Situation im Zeitpunkt der Rentenbemessung lasse sich nicht durch eine früher getroffene Vereinbarung zum vornherein ausklammern. In einer Umschulungsbewilligung seien im Hinblick auf die Rentenfrage getroffene Absprachen unzulässig, mit welchen ein künftig in jedem Fall anrechenbares MindestInvalideneinkommen präjudizierend festgelegt werde. In der IV sei eine antizipierte Invaliditätsbemessung grundsätzlich unzulässig.

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		<title>Neues aus den Sozialversicherungen</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Jun 2010 09:47:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[BVG]]></category>
		<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[UVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 28. und 29. Mai 2010 fand in Weinfelden das von Karin Goy und Rolf Pulver bestens organisierte jährliche Weiterbildungsseminar des Schweizerischen Verbandes der Sozialversicherungsfachleute <strong>SVS</strong>, Sektion Nord-/Ostschweiz (http://www.svs-nordost.ch) statt. Es wurde über wichtige Aktualitäten in den Bereichen ALV, BVG, Pflege, UVG und IV berichtet:

Auf dem <strong>Arbeitsmarkt</strong> wird das Thema "Flexicurity" immer wichtiger. Die zunehmenden flexiblen Arbeitsverhältnisse sind anfällig auf Versicherungslücken, besonders in den Bereichen BVG und ALV.

Die vom Parlament kürzlich beschlossene <strong>4. Teilrevision des AVIG</strong> (Arbeitslosenversicherungsgesetz) steht vor allem im Zeichen des Sparens bei den <em>Leistungen</em>. Dagegen läuft aktuell ein Referendum, das darauf abzielt, für die Sanierung statt der Revision vielmehr die gesetzlich bereits dafür vorgesehenen Instrumente bei den <em>Beiträgen</em> zu nutzen (Art. 90c AVIG). 

Die <strong>1. UVG-Revision</strong> soll eine Senkung des höchstversicherten Verdienstes von heute Fr. 126'000.- sowie eine Erhöhung des Minimalrentengrades von 10 auf 20% (bei nicht objektivierbaren Leiden sogar auf 40%) bringen. Das wird kritisiert mit dem Argument, dass die UVG-Versicherer stets eine sehr gute Finanzlage hatten.

Für die <strong>neue Pflegefinanzierung</strong> ab 1.1.2011 wird kein neues Gesetz erlassen, sondern AHVG/IVG, ELG und KVG werden teilrevidiert. Neu wird es auch in der AHV eine leichte Hilflosenentschädigung (bisher nur mittlere und schwere) geben und in der EL werden Vermögens-Freibetrag und Wohneigentums-Freibetrag erhöht. 

Im Bereich <strong>BVG/FZG</strong> wurde per 1.1.2010 der neue Art. 2 Abs. 1bis FZG eingeführt, mit welchem die Altersleistungen nicht zwingend schon bei einem Austritt im Frühpensionsalter bezogen werden müssen. Ab 1.1.2011 werden zwei neue Art. 33a und 33b BVG zudem die Weiterversicherung des bisherigen Verdienstes sowie auch nach dem ordentlichen Pensionsalters ermöglichen. Ferner wurde bereits per 1.1.2009 mit dem neuen Art. 1k BVV2 die 3-Monats-Ausnahme bei der BVG-Deckung durchbrochen. 
  
Die <strong>6. IVG-Revision</strong> soll bekanntlich insbesondere bei den laufenden Renten Einsparungen bringen. Insgesamt sollen die Kosten von 12'500 laufenden Renten (gerechnet als Vollrenten) gespart werden, was rund 16'000 RentnerInnen betrifft. Es muss befürchtet werden, dass nur die allerwenigsten von Ihnen eine Eingliederung aus der Rente vollziehen können(Arbeitsmarkt fehlt, Betreuung ungenügend) und dass die bei der IV gesparten Kosten dann grösstenteils anderswo anfallen, insbesondere bei der Sozialhilfe. 

Anbei finden Sie die Folien dieser (ausgewählten) Referate.

 

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		<title>Ergänzungsleistungen: Auch n i c h t verdienter Lohn wird angerechnet</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Jun 2010 12:51:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ergänzungsleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensverzicht]]></category>
		<category><![CDATA[hypothetisches Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[nichtinvalide Ehegatten]]></category>
		<category><![CDATA[Stellenbemühungen]]></category>
		<category><![CDATA[Teilinvalide]]></category>

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		<description><![CDATA[Gemäss Art. 112a der Bundesverfassung können Bezüger einer AHV- oder IV-Rente Ergänzungsleistungen (EL) beantragen, wenn ihr Existenzbedarf durch die Rente und andere Einkünfte nicht gedeckt ist. Ist eine IV-berentete Person nur teilinvalid, wird ihr ein Lohn an die EL angerechnet, auch wenn sie keinen Lohn verdient (sogenanntes hypothetisches Einkommen). Die EL-Stelle darf von der Vermutung ausgehen, dass die teilinvalide Person noch einen Teilzeit-Lohn verdienen könnte, aber freiwillig darauf verzichtet. (Leitentscheid: <strong>BGE 117 V 153, Erw. 2c</strong>)
Auch wenn die Person selber zwar voll IV-berentet (70% oder mehr invalid) oder AHV-berentet ist, ihr Ehegatte aber arbeiten könnte, darf die EL-Stelle von derselben Vermutung ausgehen und ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten an die EL anrechnen. Unverheiratete Partner betrifft das nicht, sie sind in der EL-Berechnung gar nicht erfasst.  (Leitentscheid <strong>BGE 117 V 287</strong>)
Macht die berentete Person oder der Ehegatte geltend, keinen Lohn verdienen zu können, muss dies mit erfolgloser Stellensuche während 6 Monaten nachgewiesen werden. So kann die genannte Vermutung widerlegt und die Anrechnung des hypothetischen Einkommens in der EL-Berechnung ausgeschlossen werden. Mit der Stellensuche sollte gleich nach Erhalt des Renten-Entscheides begonnen werden, mit Orientierung an die EL-Stelle bei der EL-Anmeldung. Will die EL-Stelle an eine schon laufende EL neu ein hypothetisches Einkommen anrechnen, muss sie zuvor 6 Monate Zeit zur Stellensuche einräumen (im Fall des Ehegatten evtl. weniger).
(Vgl. zum Ganzen: <em>Carigiet, E.</em>, Ergänzungsleistungen, 2009, S. 152-160.)
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		<title>Streichung von Renten bei Schmerzstörungen</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/renten-schmerzstorungen-invalidenversicherung-anwalt/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Apr 2010 07:32:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufliche Vorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[6. IV-Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Botschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Fibromyalgie]]></category>
		<category><![CDATA[Somatoforme Schmerzstörung]]></category>

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		<description><![CDATA[6. IV-Revision: Streichung der laufenden Renten bei somatoformen Schmerzstörungen vorgesehen

Gemäss der Botschaft des Bundesrats vom 24. Februar 2010 zur 6. IV-Revision soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden für die Einstellung laufender Renten, die wegen somatoformer Schmerzstörungen, Fibromyalgie oder ähnlichen Gesundheitsschäden ausge-richtet werden. Es soll eine Übergangsregelung vorgesehen werden, nach der während ma-ximal zweier Jahre ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung besteht. 
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		<title>Internationale Konferenz des EDI &#8211; Psychische Behinderung und Integration</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Mar 2010 17:56:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederung]]></category>
		<category><![CDATA[Integration]]></category>
		<category><![CDATA[Invalidität]]></category>
		<category><![CDATA[Psychische Behinderung]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 18.03.2010 fand in Zürich die internationale Konferenz "Mental Disability and Work: Breaking the Barriers" statt. Auf dem Programm standen eine Eröffnungsrede von BR Burkhalter und dann je fünf Einzelreferate zu den drei Blöcken "Barrieren erkennen und benennen", "Barrieren rasch und unkompliziert überwinden - aber wie?" und "Auf dem Weg zurück in die Arbeit". Den Schluss bildete ein Podiumsgespräch mit weiteren vier RednerInnen. Die Konferenz zeigte einen durchaus repräsentativen Querschnitt von theoretischen und vor allem auch praktischen Herangehensweisen zur Eingliederung von aus psychischen Gründen invalider Personen in unseren Breiten. Vor allem die in der Praxis erfolgreich angewandten Ansätze vorgestellt von P. H. Donner und F. Paling (NL), S. Scott-Parker und C. Blackwell (GB) sowie J.-C. Biver, S. Buri, H. Hoffmann, M. Edel und, B. Dubs (CH) zeigten echte Alternativen zu einer rein repressiven Schadenminderungs- und Betrugsbekänpfungshaltung, wie sie unsere Invalidenversicherung trotz FE/FI-Konzept und anderslautender Beteuerungen (so auch BR Burkhalter und I. Rossier an der Konferenz) in der aktuellen Praxis bevorzugt umsetzt. So erleben wir hier z.B. fast täglich, dass Renten eingestellt werden ohne jede Wiedereingliederungsbetreuung. Die an der Konferenz vorgestellten, in der Praxis erfolgreichen Konzepte gehen genau umgekehrt vor: Invalide werden in der Wirtschaft platziert, laufend gecoacht und bleiben dabei finanziell abgesichert. Immerhin ist die IV bei zwei der vorgestellten Projekte mit involviert (Dubs, Edel). Nachfolgend die Unterlagen der augenfälligsten Erfolgskonzepte (s. auch www.conference-ofas.org):]]></description>
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		<title>Rechtsmittelfrist bei Entscheidberichtigung</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Mar 2010 08:30:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Berichtigung Einspracheentscheid]]></category>
		<category><![CDATA[Fristenlauf]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelfrist]]></category>

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		<description><![CDATA[Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 69 VwVG. 
Korrigiert die Krankenversicherung auf Gesuch des Versicherten einen Seitenumbruchfehler in den Erwägungen ihres Einspracheentscheids und hatte der Fehler keine Auswirkungen auf die Verständlichkeit des Entscheids, stellt die Korrektur eine Berichtigung dar. Deren Zustellung löst keine neue Rechtsmittelfrist aus. 
 
Der Versicherte, auf dessen Gesuch hin ein unwesentlicher Fehler im Einspracheentscheid korrigiert wurde, durfte aufgrund des gleichbleibenden Entscheiddatums und des Fehlens eines Hinweises zur Rechtsmittelfrist nicht einfach davon ausgehen, dass die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginne. Wäre er im Unklaren gewesen, hätte er beim Versicherer nachfragen müssen. 

Entscheid KV 2008/9 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13.11.2008
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		<title>Einkommensvergleich bei der Krankentaggeldbemessung</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 09:25:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankentaggeldversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensvergleich]]></category>
		<category><![CDATA[Ewerbsschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Krankentaggeldbemessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Einkommensvergleich bei der Krankentaggeldbemessung nach KVG und VVG

Auch eine in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähige Person hat unter Umständen Anspruch auf Krankentaggelder (nach KVG oder VVG). Der Anspruch bemisst sich nach Massgabe eines Vergleichs des Einkommens im bisherigen Beruf mit jenem in der gesundheitsadaptierten Tätigkeit. Die von Taggeldversicherungen in der Praxis häufig vertretene Argumentation, bei Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit (in einer adaptierten Tätigkeit) erlösche der Taggeldanspruch, ist nicht rechtmässig.
]]></description>
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		<title>Krankentaggeldversicherung: Zumutbaren Berufswechsel abmahnen</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 09:25:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankentaggeldversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Berufswechsel]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenminderungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Übergangsfrist]]></category>

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		<description><![CDATA[Grundsätzlich ist in der Krankentaggeldversicherung die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit versichert. Bei langer Dauer ist auch die Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen (vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG). Die Taggeldversicherung stellt damit nur in den Grenzen der Schadenminderungspflicht eine Berufsunfähigkeitsversicherung dar. Der Versicherer hat die versicherte Person zum Berufswechsel aufzufordern (EVGE K 14/99, publ. in RKUV 2000 KV 112 122, 123 Erw. 3a) und sie auf die Folgen der Missachtung der Schadenminderungspflicht hinzuweisen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Für den Berufs- oder Stellenwechsel billigt die Rechtsprechung den Versicherten eine Übergangszeit von drei bis fünf Monaten ab Ansetzung der Frist zu (vgl. etwa Entscheid 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009, Erw. 6.1.2; m.w.H. GERHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 784 Rz. 1127). Diese Übergangszeit ist auch bei Taggeldversicherungen nach VVG zu gewähren (BGer 5C.74/2002 vom 7. Mai 2002, Erw. 3a; GEBHARD EUGSTER, Vergleich der Krankentaggeldversicherung [KTGV] nach KVG und nach VVG, in: Krankentaggeldversicherung: Arbeits- und versicherungsrechtliche Aspekte, hrsg. von Adrian von Kaenel, 2007, S. 85).]]></description>
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		<title>Gutachterpraxis der IV und UV ist unfair und gesetzeswidrig</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/gutachterpraxis-der-iv-und-uv-ist-unfair-und-gesetzeswidrig/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 07:33:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>
		<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[faires Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[MEDAS]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsbetrug]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem Rechtsgutachten vom 11.02.2010 zeigt der renommierte Rechtsprofessor und ehem. Bundesrichter Jörg-Paul Müller zusammen mit Johannes Reich, dass die Praxis der Invalidenversicherung Gutachten bei von ihr wirtschaftlich abhängigen medizinsiche Gutachterstellen zu bestellen dem Gebot des fairen Verfahrens widerspricht und damit gesetzeswidrig ist. Das Gutachten hat daüber hinaus Bedeutung für die Verfahren der anderen Sozialversicherungen, insbesondere der Unfallversicherung. Die IV und die UV nutzen bis heute ihre besondere gesetzliche Stellung regelmässig aus, um medizinsiche Gutachten bei ihr genehmen Gutachterstellen zu bestellen. Dies ist einfach, sind doch erstens diese Aufträge der Versicherungen oft die einzigen oder zumindest die bedeutendsten Einnahmequellen dieser Stellen und zweitens kann sich der Versicherte gemäss der heute noch geltenden Gerichtspraxis gegen diese Machenschaften gar nicht wehren. Im schlimmsten Fall ist dies nichts anderes als staatlich sanktionierter Rentenklau auf Kosten der Schwächsten, nämlich von körperlich oder psychisch versehrten Menschen. Das Gutachten weist schlüssig nach, dass dies bereits aufgrund der heutigen Gesetzeslage nicht zulässig ist. - Es gäbe durchaus einfach praktizierbare Verfahren um Gutachten so einzuholen, dass keine Abhängigkeiten ausgespielt werden können. Eine Variante wäre die ungesteuerte Vergabe von Aufträgen durch ein Poolsystem (siehe auch: <a href="http://videoportal.sf.tv/video?id=4ecfe0ab-4073-4c62-bcd4-e0c8a6c2e59e">Bericht von «10 vor 10» vom 9. März 2010</a>).]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>Einwände gegen eine medizinische Begutachtung</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/kann-man-einwande-gegen-eine-medizinische-begutachtung-erheben/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 14:28:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinisches]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Ausstandsgründe]]></category>
		<category><![CDATA[Begutachtung]]></category>
		<category><![CDATA[Einwände]]></category>

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		<description><![CDATA[Ordnet eine Sozialversicherung eine medizinische Begutachtung an, kann sich die zu begutachtende Person dagegen nur in sehr begrenztem Rahmen wehren. Die Versicherung besitzt die Abklärungshoheit und kann Art, Umfang und durchführende Personen der Begutachtung bestimmen. Sie muss die Gutachter mit Namen bekanntgeben. Die zu begutachtende Person kann solche Gutachter nur aus sog. <em>formellen</em> Ausstandsgründen ablehnen (Art. 10 VwVG, Art. 36 ATSG). Nur über solche Gründe muss die Versicherung mit einer Verfügung entscheiden. Alle über diese Gründe hinausgehenden Argumente gegen die Begutachtung (sog. <em>materiellen</em> Gründe) sind nach der Begutachtung direkt gegen den entsprechenden Entscheid der Versicherung einzubringen. Eine andere Frage ist die <em>Zumutbarkeit</em> und <em>Notwendigkeit</em> der Begutachtung (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Auch dabei sind der zu begutachtenden Person aber enge Grenzen gesetzt, um eine Begutachtung abzulehnen (<em>Ueli Kieser</em>, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43, Rz. 43-46).]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>Vermögensverzicht nur bei sehr hohem Risiko</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/anwalt-vermogensverzicht-nur-bei-sehr-hohem-risiko/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 08:06:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ergänzungsleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Risiko]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensverzicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Entscheid EL 2007/25 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007
Ein von einem EL-Ansprecher gewährtes Darlehen, das sich als uneinbringlich erweist, ist in der EL-Berechnung nur als Vermögensverzicht anzurechnen, wenn dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen gewesen ist, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde und die Vermögenshingabe zudem ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung erfolgte. Im vorliegenden Fall wurde ein Vermögensverzicht verneint, da das vom Beschwerdeführer seiner Tochter zum Aufbau ihres Spielwarenfachgeschäfts gewährte (und teilweise zurückbezahlte) Darlehen im Zeitpunkt der Gewährung nicht in sehr hohem Masse risikoreich bzw. verlustgefährdet war.

]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/unentgeltliche-verbeistandung-im-verwaltungsverfahren/</link>
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		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 14:56:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Unentgeltliche Verbeiständung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entsteht nicht erst im streitigen Verwaltungsverfahren, sondern besteht unter bestimmten Voraussetzungen bereits im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Invalidenversicherung also beispielsweise bereits vor Eröffnung des Vorbescheids. Die Voraussetzungen sind aber restriktiv, insbesondere aufgrund der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes ist an die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung ein strenger Massstab anzulegen.]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>Überentschädigungsberechnung von gekürzten UV-Taggeldern</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/uberentschadigungsberechnung-von-gekurzten-uv-taggeldern/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 11:01:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Koordination]]></category>
		<category><![CDATA[Kürzung]]></category>
		<category><![CDATA[Überentschädigungsberechnung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.studerrechtsanwalt.ch/?p=535</guid>
		<description><![CDATA[Überentschädigungsberechnungen sind im laufenden Unfallversicherungsverfahren zulässig, können also fortwährend vorgenommen werden, wenn sich Tatsachen verwirklichen, die sich koordinationsrechtlich auf die Höhe der Taggeldleistungen auswirken könnten. Dies ist insbesondere bei Zusprache einer Invalidenrente der Fall. Selbstverständlich ist dabei die Globalmethode anzuwenden, also die gesamte Taggeldbezugsperiode zu berücksichtigen, was in vielen Fällen dazu führt, dass keine Rückforderung bzw. Verrechnung von Unfalltaggeldern mit einer IV-Rente stattfindet.

Wenn die Unfallversicherung die Taggelder im Sinne von Art. 39 UVG bereits wegen aussergewöhnlichen Gefahren bzw. Wagnissen gekürzt hat, stellt sich die Frage, wie die Kürzung bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen ist. In BGE 132 V 27 hatte sich das Bundesgericht mit dieser Frage auseinanderzusetzen, nachdem die Unfallversicherung (Mobiliar) zuerst die Überentschädigungsberechnung durchgeführt und anschliessend den Differenzbetrag um 50% gekürzt hatte. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass dieses Vorgehen systemwidrig ist. Demnach gilt nun Folgendes:

Der Höchstbetrag der künftigen Taggeldleistungen entspricht dem gekürzten Taggeld (also z.B. 50% von 80% des versicherten Verdienstes). Die Überentschädigungsgrenze entspricht demgegenüber der Differenz zwischen diesem Höchstbetrag und den anzurechnenden Leistungen (z.B. IV-Rente), ebenfalls auf einen Tag umgerechnet. Ist die Überentschädigungsgrenze tiefer als das gekürzte Taggeld ohne Überentschädigungsberechnung, wird nur diese Differenz ausbezahlt.]]></description>
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		<title>Keine Revision der Hilflosenentschädigung bei Volljährigkeit</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/keine-revision-der-hilflosenentschadigung-bei-volljahrigkeit/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 07:45:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hilflosenentschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Revisionsgründe]]></category>
		<category><![CDATA[Volljährigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Keine Revision der Hilflosenentschädigung bei Volljährigkeit

Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 42 ATSG; Art. 37 IVV.

Revision der Hilflosenentschädigung. Das Erreichen der Volljährigkeit einer Bezügerin einer Hilflosenentschädigung stellt keinen neuen Versicherungsfall dar. Entsprechend müssen zur Herabsetzung der Hilflosenentschädigung die gewöhnlichen Revisionsvoraussetzungen, mit-hin eine Veränderung des relevanten Sachverhalts, gegeben sein. Dies ist vorliegend der Fall. Die Herabsetzung kann erst vom zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monat an erfolgen.

Entscheid IV 2009/25 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2009

]]></description>
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		<title>IV-Taggeld während der Eingliederung</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/iv-taggeld-wahrend-der-eingliederung/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 07:44:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstständigerwebende]]></category>
		<category><![CDATA[Taggeld]]></category>
		<category><![CDATA[Taggeldbemessung]]></category>

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		<description><![CDATA[IV-Taggeld während der Eingliederung
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% in der gewohnten Tätigkeit besteht während der Eingliederung (i.d.R. Umschulung) Anspruch auf ein durchgehendes IV-Taggeld (an 365 Tagen pro Jahr), dies selbst dann, wenn die Umschulung nur an einzelnen Wochentagen erfolgt.
Bei Selbstständigerwerbenden ist für die Taggeldbemessung das Einkommen massgebend, von dem AHV-Beiträge erhoben werden. Liegt diesbezüglich noch keine Meldung des Steueramts vor, hat die IV-Stelle eine selbstständige Schätzung vorzunehmen. Allfällige spätere Korrektur mittels "prozessualer Revision".
Entscheid IV 2008/178 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 09.02.2009
]]></description>
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		<title>Zeitliche Grenze der Überprüfung: Spätere Berichte zulässig?</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/zeitliche-grenze-der-uberprufung-spatere-berichte-zulassig/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 15:18:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Grundbegriffe]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[spätere Tatsachen]]></category>
		<category><![CDATA[Überprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfügung]]></category>

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		<description><![CDATA[Es kann sein, dass  <em>nach</em>  einer Sozialversicherungs-Verfügung (z. B. der IV, der Suva etc.) weitere medizinische Berichte eingehen. Auch wenn solche somit nach der zeitlichen Grenze der  nächstinstanzlichen Überprüfung datieren (vgl. Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV/IV, KSRP, Randziffer 2019 mit Hinweisen), sind sie der Überprüfung dennoch zugänglich, insoweit sie sich auf den Sachverhalt <em>vor</em> der Verfügung beziehen bzw. mit diesem in engem Sachzusammenhang stehen (BGE 99 V 98 E. 4).]]></description>
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		<title>Unfalltaggeldanspruch nach Erreichen des Pensionierungsalters</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/unfalltaggeldanspruch-nach-erreichen-des-pensionierungsalters/</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Jan 2010 05:58:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbseinbusse]]></category>
		<category><![CDATA[Koordination]]></category>
		<category><![CDATA[Pensionierung]]></category>
		<category><![CDATA[Unfalltaggeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Arbeitnehmerin erlitt bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Schleudertrauma). Nachdem sie ihre Erwerbstätigkeit in der Folge nicht mehr aufgenommen hatte, wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die obligatorische Unfallversicherung erbrachte Taggeldleistungen und kam für die Heilbehandlung auf. Als aber die Versicherte das ordentliche AHV-Rentenalter erreichte, verneinte die Unfallversicherung ihren Anspruch auf Taggelder oder Rentenleistungen mit der Begründung, es fehle zufolge der ordentlichen Pensionierung an einer Erwerbseinbusse, welche zwingende Voraussetzung für die entsprechende Leistungsausrichtung bilde; die Heilungskosten sowie eine allfällige Integritätsentschädigung seien davon nicht berührt. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 134 V 392 nun festgehalten, dass bezüglich der Erwerbseinbusse, die gemäss konstanter Rechtsprechung Voraussetzung für die Ausrichtung von Unfalltaggeldern sein soll, auf den Zeitpunkt des Unfalls abzustellen ist. Jemand, der vor der Pensionierung einen Unfall erleidet, hat auch für die Zeit nach der Pensionierung Anspruch auf Unfalltaggelder bzw. auf eine Rente.]]></description>
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		<title>Erwerbsausfall-Leistungen zwischen Unfall, Krankheit und Arbeitslosigkeit &#8211; ein Leitfaden</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 10:24:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankentaggeldversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Koordination]]></category>
		<category><![CDATA[Krankentaggeld]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallfolgen]]></category>

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		<description><![CDATA[Unfall- und Krankheitsschädigungen sind medizinisch nicht immer einfach auseinanderzuhalten, was versicherungsrechtlich zu Unsicherheiten und Abgrenzungsproblemen führt. Ein Unfall kann von Anfang an die Frage nach krankhaften (Mit-)Ursachen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auslösen oder erst mit der Zeit gegenüber solchen in den Hintergrund treten. Die Krankentaggeldversicherung, nach KVG oder nach VVG, kann bei solchen Übergängen von Unfallfolgen zu krankheitsbedingten Störungen eine zentrale Rolle der vorübergehenden Existenzdeckung übernehmen, bis klar ist, wie weit ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit erfolgt oder in welchem Ausmass eine dauerhafte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestehen bleibt. Es lohnt sich in finanzieller und administrativer Hinsicht, der Möglichkeit der Erwerbsausfalldeckung durch Krankentaggeld von Anfang des Versicherungsfalles an die nötige Aufmerksamkeit zu schenken und auch allfällige Rückabwicklungen nach erbrachten Leistungen sorgfältig zu überprüfen.
<em>Rüegg, M.</em>, <strong>Praxisleitfaden zur Koordination von Erwerbsausfall-Leistungen bei Krankheitsfaktoren nach Unfall</strong>, in: Aktuelle Juristische Praxis (AJP) Nr. 1/2009, Dike Verlag Zürich/St. Gallen. ]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>Eingliederung vor Rentenrevision</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/eingliederung-vor-rentenrevision/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 15:11:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[berufliche Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsherabsetzung]]></category>
		<category><![CDATA[medizinische Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenrevision]]></category>

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		<description><![CDATA[Eingliederung vor Rentenrevision
Bevor eine Dauerleistung (vorliegend eine Invalidenrente) herabgesetzt werden kann, muss die IV die angezeigten medizinisch-rehabilitativen und beruflichen Massnahmen zur Wiedereingliederung des Rentenbezügers durchführen. Im dem Entscheid 9C_720/2007 des Bundesgerichts vom 28. April 2008 zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die IV-Stelle die erwerbliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretisch attestierten Restarbeitsfähigkeit nicht abgeklärt, wozu die Sache an sie zurückgewiesen wurde. Die Renteneinstellung war auf jeden Fall zu früh erfolgt (Erw. 4.2).
]]></description>
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		<title>Falsche Verfügungseröffnung</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/falsche-verfugungseroffnung/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 15:10:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Eröffnung Verfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Eröffnungsdatum]]></category>
		<category><![CDATA[Zustellung Partei statt Rechtsvertreter]]></category>

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		<description><![CDATA[Entscheid IV 2006/282 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2007
Ursprünglich falsche Zustellung einer Verfügung an den Versicherten direkt anstatt an den Rechtsvertreter: Die vom Bundesgericht statuierte Sorgfaltspflicht des Versicherten, sich bei direkter Zustellung einer Verfügung innert der Rechtsmittelfrist bei seinem Rechtsvertreter zu erkundigen, ob dieser die Verfügung auch erhalten habe, ist nicht einleuchtend. Wurde das Vertretungsverhältnis der Verwaltung rechtsgenüglich angezeigt, geht es nicht an, den Versicherten bei fehlerhafter Zustellung einer Verfügung allfällig entstehende Rechtsnachteile tragen zu lassen. Die Verwaltung muss im Interesse der Rechtssicherheit die Möglichkeit haben, die fehlerhaft eröffnete Verfügung aufzuheben und durch eine formell korrekt eröffnete Verfügung zu ersetzen (Erw. 1).
]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Gutachter im Spannungsfeld der Parteien &#8212; H. R. Stöckli, 11.01.2006</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/der-gutachter-im-spannungsfeld-der-parteien-h-r-stockli-11012006/</link>
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		<pubDate>Fri, 15 Jan 2010 14:43:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinisches]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>

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		<description><![CDATA[Dr. med. H. R. Stöckli hielt am 11.01.2006 an der Academy of Swiss Insurance Medicine (ASIM) dieses Referat. Der Titel erklärt die Problematik: Der Gutachter im Spannungsfeld der Parteien, der Wissenschaft und der Rechtsprechung. Es wird die Problematik, der sich der medizinische Gutachter in rechtlichen Auseinandersetzungen gegenüber sieht,  gut aufgezeigt. Eine empfehlenswerte Lektüre, welche sensibilisiert. 
]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>Beschwerdelegitimation der Vorsorgeeinrichtung im UVG-Verfahren</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/beschwerdelegitimation-der-vorsorgeeinrichtung-im-uvg-verfahren/</link>
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		<pubDate>Fri, 15 Jan 2010 06:47:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwerdelegitimation]]></category>
		<category><![CDATA[Bindungswirkung]]></category>
		<category><![CDATA[Koordination]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsträger]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hatte sich in BGE 134 V 153 ff. mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auf die Beschwerde einer Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG gegen einen Entscheid der obligatorischen Unfallversicherung einzutreten sei. Dabei kam es im Wesentlichen zu folgendem Schluss: Mangels Bindungswirkung des Entscheids der Unfallversicherung fehlt es der Vorsorgeeinrichtung bei einer Beschwerde «contra Adressat (Versicherten)» an der Beschwerdelegitimation. Namentlich im Hinblick auf die Leistungskoordination und die Überentschädigungsregelung gemäss Art. 24 BVV 2 ist die Vorsorgeeinrichtung jedoch zur Beschwerde «pro Adressat» legitimiert.]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>Beschwerdelegitimation des am Vermögen Geschädigten in Strafsachen</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/beschwerdelegitimation-des-am-vermogen-geschadigten-in-strafsachen/</link>
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		<pubDate>Tue, 10 Nov 2009 07:50:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Legitimation]]></category>
		<category><![CDATA[Opfer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht beschäftigt sich mit der Beschwerdelegitimation eines Geschädigten ausserhalb des Wirkungsbereichs des Opferhilfegesetzes, also des lediglich am Vermögen Geschädigten. Die Legitimation wird weiterhin im Grundsatz verneint.]]></description>
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		<item>
		<title>Ist die Schmerzstörung willentlich überwindbar? Gutachtern muss diese Frage gestellt werden.</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/ist-die-schmerzstorung-willentlich-uberwindbar-gutachtern-m-u-s-s-diese-frage-gestellt-werden/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Nov 2009 08:45:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinisches]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Somatoforme Schmerzstörung]]></category>
		<category><![CDATA[Überwindbarkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Betreffend die Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung hielt es das Bundesgericht in einem neuen Entscheid für unverzichtbar für die IV-Stelle, dem von ihr selbst beauftragten Gutachter explizit folgende Fragen zu stellen:
- Ist es der versicherten Person möglich, ihre Beschwerden willentlich zu überwinden und dadurch eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erzielen?
- Falls nicht, warum nicht?
- Falls ja, warum?
Diese Fragen müssen somit bei allen eventuell willentlich überwindbaren Störungen gestellt bzw. beantwortet werden, so auch bei Fibromyalgie, psychogenen Schmerzen, Depression etc.]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Invalidenversicherung – was ist, wenn man sie wirklich braucht?</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/die-invalidenversicherung-%e2%80%93-was-ist-wenn-man-sie-wirklich-braucht/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 10:01:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[5. IV-Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Früherfassung]]></category>
		<category><![CDATA[Frühintervention]]></category>

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		<description><![CDATA[Folien zu einem Vortrag (29.10.2009) über die Leistungen der Invalidenversicherung nach der 5. IV-Revision, vor allem mit Blick auf Früherfassung und Frühintervention, sowie Bericht der Thurgauer Zeitung vom 30.10.2009 zum Vortrag.]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>6. IV-Revision &#8211; Vernehmlassung der Rechtsberatungsstelle Unfall und Patient vom 15.10.2009 an den Bundesrat</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/6-iv-revision-vernehmlassung-der-rechtsberatungsstelle-unfall-und-patient-vom-15102009-an-den-bundesrat/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Oct 2009 10:52:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Vernehmlassung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Verein Rechtsberatungsstelle UP mit Beratungsstellen in Zürich, Luzern, Bern, Basel und St. Gallen konnte zur Vorlage des Bundesrates zur 6. Revision des Invalidenversicherungsgesetzes eine Vernehmlassung einreichen.  Diese Vernehmlassung zeigt unter anderem detailliert auf, dass in das soziale Netz empfindliche Lücken gerissen werden, indem einzelne Krankheitsbilder die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, schlicht keinen Anspruch mehr [...]]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>Leidensabzug</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/leidensabzug/</link>
		<comments>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/leidensabzug/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 24 Sep 2009 07:19:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Alter]]></category>
		<category><![CDATA[Leidensabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Parallelisierung Vergleichseinkommen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.studerrechtsanwalt.ch/?p=429</guid>
		<description><![CDATA[Im Urteil 9C_677/2008 hat das Bundesgericht den im Entscheid IV 2007/249 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen als gerechtfertigt angesehenen Leidensabzug von 25% trotz Parallelisierung der Vergleichseinkommen allein mit Blick auf das Alter des Versicherten (63 Jahre bei Verfügungserlass) und die kurze Aktivitätsdauer geschützt.]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>Wahrscheinlichkeit für Heimaufenthalt gering</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/wahrscheinlichkeit-fur-heimaufenthalt-gering/</link>
		<comments>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/wahrscheinlichkeit-fur-heimaufenthalt-gering/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 23 Sep 2009 07:25:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[Heimaufenthalt]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Statistik]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.studerrechtsanwalt.ch/?p=432</guid>
		<description><![CDATA[Die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine betagte Person ohne sinnfälliges Ereignis (Ausbruch einer schweren Krankheit oder Unfall) längerfristig in ein Alters- oder Pflegeheim begibt, ist klein. Diese Erkenntnis isthinsichtlich der Festlegung des Pflegeschadens (Betreuungsschadens) im  Zusammenhang mit einem Haftpflichtfall, beispielsweise nach einem schwerwiegenden Verkehrsunfall, von Bedeutung: Wird eine ältere Person schwer verletzt, bedeutet dies meist, dass sie durch den Unfall letztlich gezwungen wird, in ein Heim einzutreten, während sie ohne Unfall noch längere Zeit zuhause gelebt hätte. Die so durch den Unfall bewirkten Pflegekosten sind als Pflegeschaden zu ersetzen. Beruft sich die Gegenpartei (z.B. Haftpflichtversicherung) darauf, dass die verunfallte Person ohne Unfall ohnehin im Alter von soundso viel Jahren in ein Heim eingetreten wäre, muss sie sich die hier dargelegten statistischen Ergebnisse entgegenhalten lassen: Die Wahrscheinlichkeit, dass die verunfallte betagte Person auch ohne Unfall in ein Heim eingetreten wäre, ist eben deutlich tiefer als man a priori annehmen würde.]]></description>
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		<title>Verletzung des rechtlichen Gehörs</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Sep 2009 13:26:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Gehörsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Heilung]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenfolgen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtliches Gehör]]></category>

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		<description><![CDATA[Entscheid UV 2009/22 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22.06.2009.
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 und 47 Abs. 1 lit. b ATSG: Anspruch auf rechtliches Gehör: Indem es der Unfallversicherer trotz Antrag auf Akteneinsicht unterlassen hat, der versicherten Person die Unfallakten zuzustellen, verletzte er ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf Grund des vorliegend schwerwiegenden Verfahrensfehlers und des Interesses der versicherten Person an einer Rückweisung entfällt die Möglichkeit seiner Heilung.]]></description>
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		<title>Vorbescheidspflicht bei Nichteintreten</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Sep 2009 12:52:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Nichteintreten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Vorbescheid]]></category>

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		<description><![CDATA[Zusammenfassung Vorbescheidspflicht bei Nichteintreten
Entscheid IV 2008/167 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24.04.2009
Art. 57a Abs. 1 IV, Art. 73bis Abs. 1 IVV. Vorbescheid. Auch einer Verfügung, mit der nicht auf ein Rentenrevisionsgesuch eingetreten wird (Nichteintretensverfügung), hat ein Vorbescheid vorauszugehen. Nur so wird der Gesuchsteller in die Lage versetzt, rechtzeitig alle Unterlagen einzureichen, mit denen er die behauptete Sachverhaltsveränderung glaubhaft machen will.]]></description>
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		<title>Vorstellen der Absolventen der 2. Fachanwaltsausbildung SAV Herbst 2009</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Sep 2009 13:02:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt SAV Haftpflicht Versicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Schweizerische Anwaltsverband führt zusammen mit den Universitäten Zürich und Luzern Ausbildungen zum Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht durch. Mit Inseraten in der Tagespresse wird das Publikum darüber informiert, dass in der Schweiz, wie es im Ausland schon seit langem der Fall ist, ebenfalls Fachanwaltstitel vergeben werden. Diese Anwälte betreuen insbesondere komplexe Mandate im Zusammenhang mit Unfällen und Krankheiten. ]]></description>
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		<title>Sozialversicherungsleistungen mit der wichtigste Grund für Beendigung der Sozialhilfeunterstützung</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Aug 2009 14:39:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsleistungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Im seit 1999 durchgeführten schweizerischen Städtevergleich der Sozialhilfe zeigt sich auch im aktuellen Bericht 2008 (vom 23. Juni 2009) die Wichtigkeit sachgerechter Bewirtschaftung hängiger  Sozialversicherungsansprüche der unterstützten Personen. So kann die Unterstützung am zweitmeisten wegen eintreffenden Sozialversicherungsleistungen (IV, EL, Krankentaggeld, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, BVG, AHV etc.) abgeschlossen werden, nämlich in 30 % aller Abschlüsse. Nur wenig mehr Fallabschlüsse, nämlich 35 %, erfolgen durch eine Erwerbsaufnahme der unterstützten Person, wobei als solche aber auch Eintritte in entlöhnte Beschäftigungsprogramme gezählt werden. Die sowohl zwischen den Städten als auch von Jahr zu Jahr z.T. erheblich unterschiedlichen Eingänge bzw. Rückerstattungen aus Sozialversicherungsleistungen  hängen nicht zuletzt von der zeit- und kenntnisintensiven Bewirtschaftung der Ansprüche ab. Die härtere Gangart der IV und allgemein der Versicherungen in den letzten Jahren hat diese Bedingungen zusätzlich verschärft, sodass die Gemeinden z.T. eigene Rechtsdienste einrichten oder externe Rechtsvertreter einschalten. Auch unsere Kanzlei bearbeitet solche Mandate. 
Alle Zahlen und Berichte der jährlichen Erhebungen sind unter www.staedteinitiative.ch unter dem Button Arbeitsfelder / Sozialhilfe abrufbar.
]]></description>
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		<item>
		<title>Unfallkausalität zwischen Recht und Medizin</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Aug 2009 15:10:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinisches]]></category>
		<category><![CDATA[Kausalität]]></category>
		<category><![CDATA[Medizin]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallkausalität]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Definition des Unfallbegriffs in Art. 4 ATSG ist als letzte von insgesamt sechs Voraussetzungen die Kausalität aufgeführt ("...zur Folge hat"). Das Ereignis muss also Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung sein, um als Unfall zu gelten. Bei der Klärung der Frage, ob dieser Ursache-Wirkungs-Zusammenhang  besteht oder nicht, und wenn ja für wie lange, treffen medizinische und rechtliche Überlegungen aufeinander. David Husmann und Peter Kaufmann stellen in der Schweizerischen Ärztezeitung Nr. 7 / 2009 rechtliche Aspekte der Kausalität vor, die Ärzte kennen sollten (vgl. auch JAQUES MEINE/PETER BURRI, Leitfaden UVG für beratende Ärzte und Versicherungsfachleute, 2. Aufl., Zürich: SVV 1998).]]></description>
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		<title>&#8220;Leitlinien für Diagnostik und Therapie&#8221; von 154 deutschen Fachgesellschaften</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Aug 2009 14:06:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinisches]]></category>
		<category><![CDATA[AWMF]]></category>
		<category><![CDATA[Diagnose]]></category>
		<category><![CDATA[Leitlinien]]></category>
		<category><![CDATA[Therapie]]></category>

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		<description><![CDATA[Die derzeit 154 wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften Deutschlands sind in der gleichnamigen Arbeitsgemeinschaft (AWMF) organisiert. Die Arbeitsgemeinschaft veröffentlicht "Leitlinien für die Diagnostik und Therapie" aus den einzelnen Fachrichtungen. Sie sind "systematisch entwickelte Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen [und] beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren." Die Leitlinien sind online zugänglich. Auch das Schweizerische Bundesgericht hat bei medizinischen Fragestellungen schon wiederholt auf dortige Ausführungen abgestellt: 
BGE 130 V 396, Erw. 6.2.2 (psychogene Schmerzen); U 556/06 vom 17.12.2007, Erw. 5.3 (Paraplegie/Sexualfunktionsstörung); I 29/06 vom 09.08.2007, Erw. 6.1 (POS bzw. ADHS); U 127/06 vom 18.04.2007, Erw. 8.1 (Schlafstörungen); I 897/05 vom 13.02.2006, Erw. 4.1 (Hirnstamm-Implantat); U 77/05 vom 22.08.2005, Erw. 3.2 und U 180/05 vom 17.08.2005, Erw. 4.1 und U 418/04 vom 10.08.2005, Erw. 4.2.1 (Borreliose); I 518/01 vom 24.05.2002, Erw. 3bb (Aggravation).   ]]></description>
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		<title>Rechtliches Gehör bei Sachverhaltsabklärung im Zivilprozess</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Aug 2009 05:55:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftpflichtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtliches Gehör]]></category>

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		<description><![CDATA[Anspruch auf rechtliches Gehör, Sachverhaltsabklärung im Haftpflichtprozess (Schleudertrauma, Nachweis des Kausalzusammenhangs), Beweiswürdigung - Kassationsgericht des Kantons Zürich, 11.06.2006, AA 050139, BV 29 Abs. 2, ZPO 148, ZPO 180 ff., ZPO 281 Ziff. 2
Die Vorinstanz hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens im Hinblick auf ein später erstelltes somatisches Gutachten zu wenig auseinandergesetzt. Damit hat sie das rechtliche Gehör mit Bezug auf die Stellung von Ergänzungsfragen an den Gutachter sowie im Zusammenhang mit der Experteninstruktion (Erw. II/5 - 10). ]]></description>
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		<title>Verwandtenunterstützung hat Grenzen</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/verwandtenunterstutzung-hat-grenzen/</link>
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		<pubDate>Fri, 14 Aug 2009 12:22:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Verwandtenunterstützung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht zieht im Entscheid aus dem Jahr 2006 enge Grenzen für die Verwandtenunterstützung in aufsteigender und absteigender Linie. Die Unterstützungspflicht zwischen Geschwistern wurde gesetzlich schon früher aufgehoben. Das Urteil schafft mehr Klarheit in einem bisher rechtsunsicheren Gebiet. ]]></description>
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		<title>Pragmatische Empfehlungen bei chronischem Verlauf nach Schleudertrauma</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/pragmatische-empfehlungen-bei-chronischem-verlauf-nach-schleudertrauma/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 Aug 2009 09:16:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinisches]]></category>
		<category><![CDATA[Schleudertrauma]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei Schleudertraumata (HWS-Distorsionen, kraniozervikalen Beschleunigungstraumata) wird aus ärztlicher Sicht zwischen einer akuten und einer chronischen Phase unterschieden. Die meisten Fälle heilen nach maximal sechs Monaten aus, erreichen also die chronische Phase nicht. Die mulitdisziplinäre Konsensusgruppe Olten hat sich am 13.01.2005 für eine Strukturierung des diagnostischen und therapeutischen Vorgehens in der chronischen Phase nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma geeinigt. Diese Empfehlungen haben ihren Niederschlag auch in der Rechtsprechung (Leitentscheid: BGE 134 V 109 ff.) gefunden. Wiewohl sich die Empfehlungen vor allem an Mediziner richten, können sie auch für Juristen von Interesse sein.]]></description>
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		<title>LSE: Gesamtschweizerische Tabellen anwendbar</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/lse-gesamtschweizerische-tabellen-anwendbar/</link>
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		<pubDate>Fri, 31 Jul 2009 09:55:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Invaliditätsgrad]]></category>
		<category><![CDATA[LSE]]></category>
		<category><![CDATA[Tabellenlohn]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 07.11.2007 (I 860/06) hat das Eidg. Versicherungsgericht, gestützt auf seinen Entscheid vom 12.10.2006 (U 75/03), entschieden, dass beim Abstellen auf LSE-Tabellenlöhne künftig nur noch die Tabelle TA1 zur Anwendung gelangen dürfe. Das Abstellen auf für Grossregionen gültige Werte ist damit nicht länger zulässig; neu muss auf gesamtschweizerische Werte abgestellt werden.]]></description>
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		<title>Kürzung IV-Taggeld</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/kurzung-iv-taggeld/</link>
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		<pubDate>Fri, 31 Jul 2009 09:51:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[konkreter Arbeitsmarkt]]></category>
		<category><![CDATA[Kürzung IV-Taggeld]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenminderungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertung Restarbeitsfähigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Entscheid IV 2008/206 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2008

Art. 22 Abs. 1 IVG, Art. 17bis IVV, Art. 21septies Abs. 1 IVV.
Durchgehendes Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf. In einer adaptierten Tätigkeit besteht volle Arbeitsfähigkeit. Die Umschulung nimmt zwei Tage wöchentlich, also ein Pensum von 40% in Anspruch. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten, ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Tut sie dies aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht, ist das Taggeld um ein hypothetisches Einkommen zu kürzen. Bei der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung ist nicht auf den hypothetischen ausgeglichenen, sondern auf den konkreten Arbeitsmarkt abzustellen. Gelingt der versicherten Person der Nachweis, dass sie sich intensiv und ernsthaft, aber erfolglos um eine Teilzeitarbeit bemüht hat, ist auf die Kürzung des Taggelds zu verzichten.
]]></description>
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		<title>Schadenminderung durch Familienangehörige</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/schadenminderung-durch-familienangehorige/</link>
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		<pubDate>Fri, 31 Jul 2009 09:50:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Familienangehörige]]></category>
		<category><![CDATA[gemischte Methode]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenminderungspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Dr. Mark Hürzeler und PD Dr. Hardy Landolt reflektieren je kritisch über die Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen bei der Invaliditätsbemessung von versicherten ganz oder teilweise im Haushalt tätigen Personen (Betätigungsvergleich oder gemischte Methode), wie sie das Bundesgericht etwa in BGE 133 V 504 anwendet.]]></description>
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		<title>&#8220;Leitlinien für die Begutachtung psychischer Störungen&#8221; weiterhin Standard</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/leitlinien-fur-die-begutachtung-psychischer-storungen-weiterhin-standard/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Jul 2009 09:16:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinisches]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Leitlinien]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungspsychiatrie]]></category>

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		<description><![CDATA[Die "Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen" werden durch das Bundesgericht im aktuellen Urteil 8C_694/2008 vom 5. März 2009, Erw. 5.3, als Standard bestätigt (vgl. Urteil I 142/07 vom 20. November 2007, E. 3.2.4 mit Hinweisen). Demnach haben die "Leitlinien" nicht verbindlich-behördlichen Charakter, sondern formulieren den fachlich anerkannten Standard für eine sachgerechte, rechtsgleiche psychiatrische Begutachtungspraxis in der Schweiz. Weitere Urteile mit Bezug auf die "Leitlinien":
I 756/05, E. 2.3: Rückfrage des Experten beim behandelnden Arzt  
I 676/05, E. 2.4 und I 783/05, E. 2.2 und I 51/06, E. 3.1.2: Ermessen der Experten, Spielraum
I 391/06, E. 3.2.2 und I 961/06, E. 3.1: vorgetäuschte Sicherheit ist kein Qualitätsmerkmal
I 404/05, E. 5.3: Experte bestimmt, wie weit er untersucht
I 192/06, E. 3 und 8C_496/08, E. 6.2: Kernstück der Begutachtung ist die klin. Untersuchung, nicht Tests
I 722/06, E. 4.3.2.2: Diskussion der vorhand. med. Akten ist unabdingbar
I 1094/06, E. 3.1.1: Begutachtungsdauer 20 Min. zu kurz (i.R. 1-2 Std.)  ]]></description>
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		<item>
		<title>Widersprüchliches Gutachten vom Bundesgericht zurückgewiesen</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/widerspruchliches-gutachten-vom-bundesgericht-zuruckgewiesen/</link>
		<comments>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/widerspruchliches-gutachten-vom-bundesgericht-zuruckgewiesen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 15 Jul 2009 06:35:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinisches]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Widersprüche]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht erachtete im Entscheid 9C_53/2008 vom 18.02.2009 ein Gutachten des Instituts ABI als widersprüchlich. Die Widersprüche konnten auch durch eine Stellungnahme des ABI z.H. des Bundesgerichts auf dessen Anfrage hin nicht ausgeräumt werden. Es ging um die Frage, ob die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit unbedingt oder aber nur nach vorgängiger Therapie gegeben sei bzw. allenfalls nicht gegeben sei. Auch setzte sich das ABI trotz Aufforderung des Bundesgerichts nicht mit diskrepanten Auffassungen betreffend Diagnose und Arbeitsfähigkeit auseinander. Die Sache wurde Klärung der offenen Frage im Rahmen einer Neubegutachtung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Das Bundesgericht verwies u.a. auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine nur bedingt realisierbare Arbeitsfähigkeit unter Umständen unbeachtlich bleibt (Erw. 3 m.H.) und wonach eine Expertise nur bei objektiv feststellbaren entgegenstehenden Gesichtspunkten in Zweifel zu ziehen ist (Erw. 4 m.H.). Vgl. plädoyer 2/2009, 69 ff.; AJP 7/2009, 906.]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>Anwendung der LSE bei der Berechnung des Invaliditätsgrades</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/anwendung-der-lse-bei-der-berechnung-des-invaliditatsgrades/</link>
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		<pubDate>Tue, 14 Jul 2009 11:40:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Grundbegriffe]]></category>
		<category><![CDATA[Invaliditätsgrad]]></category>
		<category><![CDATA[LSE]]></category>
		<category><![CDATA[Tabellenlohn]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 12.10.2006 (U 75/03) hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, dass beim Abstellen auf LSE-Tabellenlöhne künftig nur noch die Tabelle TA1 zur Anwendung gelangen dürfe. Das Abstellen auf für Grossregionen gültige Werte ist damit nicht länger zulässig; neu muss auf gesamtschweizerische Werte abgestellt werden. Dies kann für einzelne Versicherte aber mit erheblichen Nachteilen verbunden sein, insbesondere für Tessiner. In einem Artikel im Jusletter vom 07.05.2007 äussert sich lic. iur. Verena Gandolfi, Rechtsanwältin, kritisch zu dieser Änderung der Rechtsprechung.]]></description>
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		<title>Übergangsfrist für Berufswechsel in der UV</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Jul 2009 11:40:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Angepasste Tätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Berufswechsel]]></category>
		<category><![CDATA[Uebergangsfrist]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Person gilt als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann. Massgebend ist grundsätzlich die aufgrund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist indessen bei langdauernder (Teil-) Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet nur so lange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit unter Verminderung des Schadens in einem andern Berufszweig zu verwerten. Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so ist ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist – in der Regel von drei bis fünf Monaten – einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (BGE U 213/00 vom 28.08.2003).
]]></description>
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		<title>Valideneinkommen bei überdurchschnittlichem Erwerbspensum</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Jul 2009 15:38:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Valideneinkommen]]></category>

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		<description><![CDATA[Entscheid IV 2007/412 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25.02.2009
Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG.
Invaliditätsbemessung. Beweiswert von medizinischen Gutachten. Somatoforme Schmerzstörung, Anpassungsstörung, psychosoziale Belastungssituation.
Beim Valideneinkommen ist das Entgelt zu berücksichtigen, das eine versicherte Person vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens aufgrund eines überdurchschnittlichen Erwerbspensums insgesamt erzielte, sofern es ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin erzielt worden wäre. Ob das über 100% liegende Pensum in einem Nebenverdienst oder in zwei parallel zueinander ausgeübten, wirtschaftlich gleichbedeutenden Erwerbstätigkeiten begründet liegt, ist unerheblich.]]></description>
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		<title>Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Jul 2009 15:36:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Einsprache]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtzeitigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Entscheid EL 2008/36 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2009
Art. 52 Abs. 1 ATSG.
Rechtzeitigkeit der Einsprache. Die Verwaltung trägt die Beweislast und den Nachteil der Beweislosigkeit für den Zustellzeitpunkt einer Verfügung. Hat sie diese uneingeschrieben versandt, muss sie diesen Zeitpunkt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen. Vorliegend ergibt eine umfassende Indizienwürdigung, dass die Verfügung überwiegend wahrscheinlich vor dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Datum zugestellt wurde, weshalb die Einsprache verspätet war. 

]]></description>
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		<title>Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 (erste Ergebnisse)</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Jul 2009 13:30:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Reeb</dc:creator>
				<category><![CDATA[Grundbegriffe]]></category>
		<category><![CDATA[2006]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnstrukturerhebung]]></category>
		<category><![CDATA[LSE]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Lohnstrukturerhebung vom Oktober 2006 zeigt für die Sektoren Privatwirtschaft und Bund insgesamt einen Bruttomonatslohn von Fr. 5'674.- (Median; Tabelle TA3). Dieser Wert hat gegenüber 2004 um Fr. 126.- zugenommen. ]]></description>
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		<title>Aussagen der ersten Stunde</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Jul 2009 07:10:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Beweis]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang kommt der Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, besondere Bedeutung zu. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers.]]></description>
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		<title>Der Entzug einer IV-Rente berechtigt zu Arbeitslosentaggeld</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 14:07:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitslosenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Befreiungsgrund]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragsbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Renteneinstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenentzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Einem langjährigen IV-Rentner (IV-Grad 56 %) wird die Rente bei einer Revision entzogen. Auch die Pensionskassenrente wird eingestellt. Obwohl der Mann schon vor Jahren seine letzte Stelle verloren hatte und seither nicht mehr erwerbstätig war und somit keine ALV-Beiträge entrichtete, kann er sich innerhalb eines Jahres nach Rentenentzug bei der Arbeitslosenkasse melden und erhält dort ein Jahr lang Taggeld. Der Wegfall der halben Rente stellt einen Grund für die Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG dar. Der Einspracheentscheid verweist insbesondere auf Art. B136 ff. des (damals gültigen) Kreisschreibens ALE, was in der heutigen Fassung des KS ALE dem Art. 190 ff. entspricht (online unter http://www.treffpunkt-arbeit.ch/downloads/kreisschreiben). ]]></description>
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		<title>Vermittlungsfähigkeit und damit Arbeitslosentaggeld-Anspruch von behinderten Personen</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 13:40:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitslosenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosentaggeld]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderte]]></category>
		<category><![CDATA[Vermittlungsfähigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Versicherte war von der Psychiaterin zu 100 % und vom Vertrauensarzt der ALV zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Zunächst wurde eine 50 %-ige, auf Einsprache hin dann aber eine volle Vermittlungsfähigkeit anerkannt. Weder objektive noch subjektive Gründe standen einer solchen entgegen. Vgl. Urteil des EVG C 193/01 vom 10.06.2002, wo festgehalten wird, dass sogar eine 100 %-ige Invalidität die Vermittlungsfähigkeit noch nicht grundsätzlich ausschliesst. Vgl. zum Thema: Kreisschreiben ALE Art. B248 ff.; NUSSBAUMER, SBVR Bd. 14, 2. Aufl. 2007 (Hrsg. U. Meyer), 2264 f. ]]></description>
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		<title>Koordination zwischen Unfall- und Arbeitslosentaggeld</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 12:42:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitslosenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosentaggeld]]></category>
		<category><![CDATA[Taggeldkoordination]]></category>
		<category><![CDATA[Unfalltaggeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Trifft die Verwirklichung der beiden sozialen Risiken Unfall und Arbeitslosigkeit aufeinander, kommt die in beiden Zweigen ausformulierte Koordinationsnorm für das jeweilige Taggeld zur Anwendung (Art. 28 Abs. 4 AVIG, Art. 5 Abs. 4 UVAL und Art. 25 Abs. 3 UVV). Je nach Höhe der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (AF) erhält die versicherte Person von beiden oder nur von einer Versicherung Taggeld.]]></description>
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		<title>Von psychiatrischen Gutachten abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 09:38:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinisches]]></category>
		<category><![CDATA[behandelnde Ärzte]]></category>
		<category><![CDATA[Divergenz]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine psychiatrische Begutachtung kann nicht ermessensfrei erfolgen. Es besteht zwangsläufig ein gewisser Spielraum für unterschiedliche Interpretationen. Eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise darf aber nicht stets in Frage gestellt werden, wenn behandelnde Ärzte zu einer anderen Einschätzung gelangen oder an früher geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Wenn allerdings die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche in der Begutachtung unerkannt geblieben sind und die zu einer anderen Beurteilung führen, müssen weitere Abklärungen erfolgen.]]></description>
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		<title>Krankentaggeld nach VVG, Vertragsauflösung bestimmt nicht Leistungsende</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/krankentaggeld-nach-vvg-vertragsauflosung-bestimmt-nicht-leistungsende/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 08:28:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankentaggeldversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Erlöschen]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheitsfall]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenfall]]></category>
		<category><![CDATA[Taggeldkürzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Versicherer die Taggelder durch Kündigung im Krankheitsfall einseitig begrenzen kann (vorliegend auf max. 180 Tage nach Vertragsauflösung) ist nicht zulässig. Das Bundesgericht befand in einem Leitentscheid vom 28.01.2009, eine solche Regelung sei ungewöhnlich, der Versicherungsnehmer habe bei Vertragsabschluss weder damit rechnen müssen, dass der Versicherungsschutz gegen Ende der Vertragsdauer abnimmt, noch damit, dass der Versicherer nach Belieben eine bereits entstande Leistungspflicht durch Kündigung des Vertrages reduzieren kann. (Zum Thema vgl. auch AJP 1/2009, Seite 28 Absatz 8 f.). ]]></description>
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		<item>
		<title>Anrechenbares Einkommen Teilinvalider in der bV – Grundsatz</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/anrechenbares-einkommen-teilinvalider-in-der-bv-%e2%80%93-grundsatz/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 06:03:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufliche Vorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[hypothetisches Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Teilinvalidität]]></category>
		<category><![CDATA[Ueberentschädigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ermittlung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BVV 2: Bei der Überentschädigungsberechnung Teilinvalider in der beruflichen Vorsorge ist seit 1. Januar 2005 nicht mehr nur das effektiv erzielte, sondern neu auch das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen anzurechnen. Es besteht eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt. Der versicherten Person ist das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht.]]></description>
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		<title>Anrechenbares Einkommen Teilinvalider in der bV – Stellenbemühungen</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/anrechenbares-einkommen-teilinvalider-in-der-bv-%e2%80%93-stellenbemuhungen/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 06:03:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufliche Vorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[hypothetisches Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Teilinvalidität]]></category>
		<category><![CDATA[Ueberentschädigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Überentschädigungsberechnung Teilinvalider in der beruflichen Vorsorge ist das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen anzurechnen. Es besteht eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt. Der versicherten Person ist das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Insbesondere erfolglos gebliebene Stellenbemühungen können unter Umständen die obgenannte Vermutung widerlegen.]]></description>
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		<title>Unterstellung Vorsorgeeinrichtung</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Jun 2009 06:24:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufliche Vorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungspflicht Vorsorgeeinrichtung]]></category>

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		<description><![CDATA[Art. 23 BVG: Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Wirkte sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung in einem (gekündigten) Arbeitsverhältnis nicht negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus, ist die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung jenes Arbeitgebers zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2008, BV 2007/21).
]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>Retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/retrospektive-arbeitsfahigkeitsschatzung/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Jun 2009 06:23:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsfähigkeitsschätzung]]></category>
		<category><![CDATA[prozessuale Revision]]></category>

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		<description><![CDATA[Die retrospektive ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, die aufgrund neuer neurologischer Erkenntnisse nachvollziehbar eine bereits Jahre zurückreichende Arbeitsunfähigkeit von 50% belegt, stellt ein neues Beweismittel im Sinn einer prozessualen Revision dar, die von Amtes wegen durchzuführen ist. Rückwirkende Erhöhung der ursprünglichen Viertelsrente auf eine halbe [vor 2004] bzw. eine Dreiviertelsrente [nach 2004] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2008, IV 2007/203).]]></description>
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		<title>Schadenminderung &#8211; Quotenvorrecht</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/schadenminderung-quotenvorrecht-schadenersatz-schmerzensgeld-unfall-anwalt/</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Jun 2009 13:53:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Reeb</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftpflichtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Quotenvorrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenminderung]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstverschulden]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Turn- und Sportlehrerin erleidet bei einem Auffahrunfall am 31. Oktober 1995 ein Schleudertrauma. Ihre 50%-ige Resterwerbsfähigkeit als Sprachlehrerin wird als wirtschaftlich verwertbar eingestuft. Da sie die Obliegenheit zur Schadenminderung nicht erfüllt, ist anzunehmen, dass zwischen dem schädigenden Ereignis und diesem Teil des Schadens der adäquate Kausalzusammenhang nicht erfüllt ist oder durch grobes Selbstverschulden unterbrochen wird. Sie kann daher nur Ersatz verlangen für den Schaden, der auch bei der Erfüllung der Obliegenheit zur Schadensminderung eingetreten wäre. Der Teil des Schadens, den sie in zumutbarer Weise hätte verhindern können, ist ihr selber zuzuschreiben, weshalb insoweit das Quotenvorrecht nicht zur Anwendung kommt. Der Kapitalisierungszinsfuss von 3.5% wird mit Blick auf die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Zeit bestätigt. Die Kapitalisierung wird bis Alter 64 und nicht bis Alter 65 durchgeführt.

]]></description>
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		<item>
		<title>Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung gemäss UVG</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/beginn-des-anspruchs-auf-eine-hilflosenentschadigung-gemass-uvg/</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Jun 2009 10:14:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruchsbeginn]]></category>
		<category><![CDATA[Hilflosenentschädigung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.studerrechtsanwalt.ch/?p=151</guid>
		<description><![CDATA[Art. 37 UVV, der den Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung an den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs knüpft, wurde vom Bundesgericht in BGE 113 V 42 als verfassungs- und gesetzwidrig qualifiziert.]]></description>
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		<title>Berufskrankheiten – Beweis, Epidemiologie</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/berufskrankheiten-%e2%80%93-beweis-epidemiologie/</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Jun 2009 10:00:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Berufskrankheit]]></category>
		<category><![CDATA[Beweis]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG stellt primär eine Beweisfrage im Einzelfall dar. Wenn aber auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Genese eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, schliesst dies den Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG im Einzelfall aus.]]></description>
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		<title>Leidensabzug bei reduzierter Leistungsfähigkeit</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Jun 2009 12:53:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Miriam Lendfers</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Leidensabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zumutbarkeit Hilfsarbeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Zumutbarkeit der Aufnahme einer Hilfsarbeit bejaht bei einem 59-jährigen Versicherten, der im angestammten Beruf überwiegend arbeitsunfähig ist, und bei dem eine Umschulung insbesondere aus Altersgründen nicht in Frage kommt.
Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist ein "Leidensabzug" auch dann zuzulassen, wenn die invalide Person ganztägig bei reduzierter Leistungsfähigkeit arbeitsfähig ist. Hingegen ist für das Alter des Beschwerdeführers kein Abzug zu gewähren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2008, IV 2007/242).
]]></description>
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		<title>SAKE 2004 &#8211; Kommentar Prof. Walter 23.06.2006</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Jun 2009 05:56:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[Haushaltschaden]]></category>
		<category><![CDATA[SAKE]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenberechnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Prof. Walter nimmt kritisch zur Anwendung der SAKE 2004-Studie in der Gerichtspraxis Stellung. Er plädiert für eine plausible, lebensnahe Anwendung und spricht sich gegen einen Automatismus aus. ]]></description>
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		<title>BGE 132 III 321 &#8211; Have 2006 &#8211; Lohnsteigerung, Haushalt, etc. &#8211; 4C.277/2005</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/bge-132-iii-321-have-2006-lohnsteigerung-haushalt-etc-4c2772005/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Jun 2009 05:56:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[Haftpflichturteil]]></category>
		<category><![CDATA[Haushalt]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteigerung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein umfassendes Haftpflichturteil mit Erwerbs- und Haushaltschaden inklusive Berechnungen. Wichtiges Urteil, oft zitiert. Besprochen durch Dr. Schaetzle in Have 2006. Der Volltext findet sich ebenfalls in der Sammlung unter „BGE 132 III 321“ (4C.277/2005).]]></description>
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		<title>BGE 132 III 321 &#8211; Volltext &#8211; Lohnsteigerung, Haushalt, etc.</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/lohnsteigerung-haushalt-schadenersatz-rechtsanwalt/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Jun 2009 05:55:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[Haftpflichtschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Haushalt]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteigerung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein umfassendes Haftpflichturteil mit Erwerbs- und Haushaltschaden inklusive Berechnungen. Wichtiges Urteil, oft zitiert. Besprochen durch Dr. Schaetzle in Have 2006. Diese Besprechung findet sich ebenfalls in der Sammlung unter „BGE 132 III 321 – Have 2006“.]]></description>
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		<title>SAKE 2004 (2006) &#8211; Zeitaufwand Haushalt und Familie</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Jun 2009 08:36:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[Haushalt]]></category>
		<category><![CDATA[SAKE]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensberechnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Studie vom Juni 2006 „Arbeitsplatz Haushalt: Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit und deren monetäre Bewertung“ des Bundesamtes für Statistik basiert auf einer sehr breiten Erhebung aus dem Jahr 2004. Sie zeigt den Arbeitsaufwand von Personen in verschiedenen Haushaltstypen (Mann/Frau, Ein-/Mehrpersonen, etc.). Die Studie ist regelmässig Grundlage zur Festlegung des Schadens den eine Person erleidet, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll im Haushalt tätig sein kann.]]></description>
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		<title>Aelterer Lagerist</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Jun 2009 11:44:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dieter Studer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[ausgeglichener Arbeitsmarkt]]></category>
		<category><![CDATA[Beweis]]></category>
		<category><![CDATA[Beweis bei beruflicher Abklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Parteigutachten]]></category>

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		<description><![CDATA[BGE 04.07.2008 9C_833/2007
Das Urteil befasst sich mit der Berücksichtigung der Ergebnisse von mehrwöchigen beruflichen Abklärungen und einem Parteigutachten. Diese kommen auf höhere Arbeitsunfähigkeiten als der kurze Bericht des RAD-Arztes. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass wegen der engen Verzahnung der beruflichen Abklärungen mit den medizinischen Gutachtern diese Ergebnisse zu berücksichtigen sind. Nachträglich eingereichte Parteigutachten sind ebenfalls zu diskutieren. Das Bundesgericht nimmt auch zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes Stellung. Es hält fest, dass das Personen mit fortgeschrittenem Alter und verbliebenen Resterwerbsfähigkeiten allenfalls auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werden, so dass die Verwertung der Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar ist. Sodann wird nochmals festgehalten, dass Männer mit einem Beschäftigungsgrad von maximal 89% auf allen Anforderungsniveaus überproportional tiefer entlöhnt werden als andere Männer im Vollzeitpensum. ]]></description>
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		<title>Keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung zwischen Unfall- und Invalidenversicherung</title>
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		<pubDate>Fri, 15 May 2009 13:56:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Bindungswirkung]]></category>
		<category><![CDATA[Invaliditätsgrad]]></category>
		<category><![CDATA[Koordination]]></category>
		<category><![CDATA[Legitimation]]></category>

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		<description><![CDATA[Es besteht keine (absolute) Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung. Die IV-Stelle berücksichtigt nicht unbedingt dieselben Kriterien und ist in der Invaliditätsschätzung daher grundsätzlich frei. Sie ist deshalb auch nicht zur Einsprache gegen die Verfügung bzw. zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt. Der Koordinationszweck der Einheitlichkeit des IV-Begriffs, wonach Invaliditätsschätzungen anderer Sozialversicherer nicht unbeachtet bleiben dürfen, bedeutet keine Bindung (BGE 133 V 549).]]></description>
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		<title>Beschwerdevalidierungstests</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/beschwerdevalidierungstests/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Jan 2009 13:34:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinisches]]></category>
		<category><![CDATA[Forschung]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsentwicklung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das BSV untersuchte im Rahmen des mehrjährigen Forschungsprogrammes zu Invalidität und Behinderung (FoP-IV) unter anderem den Einsatz von Beschwerdevalidierungstests in der IV-Abklärung. Die Ergebnisse sind in diesem Forschungsbericht zusammengefasst.]]></description>
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		<title>Wirkungen der Gerichtspraxis in der IV</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/wirkungen-der-gerichtspraxis-in-der-iv/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Jan 2009 13:18:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Forschung]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsentwicklung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das BSV untersuchte im Rahmen des mehrjährigen Forschungsprogrammes zu Invalidität und Behinderung (FoP-IV) unter anderem die Rechtsprechung und Gerichtspraxis in der Invalidenversicherung und ihre Wirkungen. Die Ergebnisse sind in diesem Forschungsbericht zusammengefasst.]]></description>
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		<title>Berechnung Wartefrist</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/berechnung-wartefrist/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 Nov 2008 12:44:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Invalidenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Wartefrist]]></category>

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		<description><![CDATA[Berechnung der einjährigen Wartefrist bei unterschiedlichen Invaliditätsgraden, mathematische Herleitung.]]></description>
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		<title>Gerichtsstand nach Art. 7 GestG</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/gerichtsstand-nach-art-7-gestg/</link>
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		<pubDate>Tue, 04 Nov 2008 07:16:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsstand]]></category>
		<category><![CDATA[GestG]]></category>
		<category><![CDATA[Klagenhäufung]]></category>
		<category><![CDATA[Streitgenossenschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Kurze, generelle Abhandlung über die subjektive (Streitgenossenschaft) und objektive Klagenhäufung gemäss Art. 7 GestG.]]></description>
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		<title>Kognition des Bundesgerichts</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Nov 2008 09:21:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>
		<category><![CDATA[Kognition]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine kurze, generelle Abhandlung über die Kognition des Bundesgerichts bezüglich Rechtsfragen, Sachverhalt und Ermessen. Dargestellt wird, auf welche Fragen sich die Kognition des Bundesgerichts in allgemeiner Hinsicht erstreckt.]]></description>
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		<title>Eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts bei IV-Beschwerden ab 1.1.2007</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/kognition-des-bundesgerichts-bei-der-iv/</link>
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		<pubDate>Thu, 23 Oct 2008 08:29:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rüegg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>
		<category><![CDATA[Ermessen]]></category>
		<category><![CDATA[Kognition]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfragen]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem neuen Bundesgerichtsgesetz BGG ab 01.01.2007 wurde die Kognition des Bundesgerichts insbesondere bei IV-Fällen eingeschränkt. Dort kann das Gericht nur noch Sachverhalts- und Ermessensfragen prüfen, wenn offensichtliche Unrichtigkeit oder grobe Ermessensfehler vorliegen. Der Unterscheidung zwischen Sachverhalts- bzw. Ermessens- und Rechtsfragen kommt erhöhte Bedeutung zu. In der Zeitschrift CHSS des BSV ist ab S. 168 eine hilfreiche Übersicht über die Unterscheidungsmerkmale abrufbar (Nr. 3/2008, www.bsv.admin.ch/dokument/publikationen).]]></description>
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		<title>Unfallbegriff: Venenpunktion</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/unfallbegriff-venenpunktion-unfall-anwalt/</link>
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		<pubDate>Wed, 22 Oct 2008 05:52:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallbegriff]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Behandlungsfehler kann ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet oder niemand zu rechnen braucht.]]></description>
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		<title>Gutachten: Anforderungen generell</title>
		<link>http://www.studerrechtsanwalt.ch/artikel/gutachten-anwalt-anforderungen-generell/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Oct 2008 06:16:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tobias Bolt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Beweiswert]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Medizin]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine generelle Abhandlung über die Anforderungen an den Beweiswert von Gutachten.]]></description>
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