Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels
Zusammenfassung
Entscheid EL 2008/36 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2009
Art. 52 Abs. 1 ATSG.
Rechtzeitigkeit der Einsprache. Die Verwaltung trägt die Beweislast und den Nachteil der Beweislosigkeit für den Zustellzeitpunkt einer Verfügung. Hat sie diese uneingeschrieben versandt, muss sie diesen Zeitpunkt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen. Vorliegend ergibt eine umfassende Indizienwürdigung, dass die Verfügung überwiegend wahrscheinlich vor dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Datum zugestellt wurde, weshalb die Einsprache verspätet war.