Keine Revision der Hilflosenentschädigung bei Volljährigkeit
Keine Revision der Hilflosenentschädigung bei Volljährigkeit
Zusammenfassung
Keine Revision der Hilflosenentschädigung bei Volljährigkeit
Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 42 ATSG; Art. 37 IVV.
Revision der Hilflosenentschädigung. Das Erreichen der Volljährigkeit einer Bezügerin einer Hilflosenentschädigung stellt keinen neuen Versicherungsfall dar. Entsprechend müssen zur Herabsetzung der Hilflosenentschädigung die gewöhnlichen Revisionsvoraussetzungen, mit-hin eine Veränderung des relevanten Sachverhalts, gegeben sein. Dies ist vorliegend der Fall. Die Herabsetzung kann erst vom zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monat an erfolgen.
Entscheid IV 2009/25 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2009