Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, IV 2010/402 vom 3. Februar 2011
IV-Vorbescheid: Die IV darf Einwände nicht einfach ignorieren
Zusammenfassung
Das Versicherungsgericht St. Gallen hat es als unzulässig erklärt, dass Einwände auf IV-Vorbescheide faktisch einfach ignoriert bzw. in der anschliessenden Verfügung gar nicht oder kaum behandelt werden. Nach einer Intervention eines Schadenanwalts stellt das Gericht fest, dass eine solche Praxis den Anspruch auf rechtliches Gehör in starkem Mass verletzt, sodass eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist. Das Gericht behält sich angesichts dieser schon mehrfach gerügten “nachlässigen Praxis” der IV-Stelle künftig vor, vorab mittels einfachem Schriftenwechsel zu prüfen, ob eine Gehörsverletzung vorliegt. Gegebenenfalls ist eine umgehende Rückweisung zu erwarten, womit der Beschwerdeführer aber obsiegt. (Urteil IV 2010/402 des VGer SG vom 03.02.2011, Erw. 2).